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Besteuerung von Pensionen: Tabelle zur Berechnung der Versorgungsbezüge (2025)

Die Besteuerung von Beamtenpensionen in Deutschland erfolgt auf Basis des Brutto-Pensionsbetrags, der um den Versorgungsfreibetrag, einen Zuschlag sowie den Werbungskostenpauschbetrag reduziert wird. Ab 2040 sinken diese Freibeträge jährlich, was zu einer schrittweisen Erhöhung der Steuerlast führt. Die vollständige Besteuerung wird voraussichtlich 2058 erreicht, wodurch die Pensionen dann vollständig steuerpflichtig sind.

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Die Besteuerung von Beamtenpensionen in Deutschland unterliegt einem schrittweisen Wandel, bei dem der steuerliche Freibetrag zunehmend reduziert wird.

Während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nur teilweise besteuert werden, müssen Beamtenpensionen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vollständig versteuert werden – allerdings mit entsprechenden Freibeträgen, die je nach Eintrittsdatum in den Ruhestand variieren und nach und nach verringert werden.

Wie werden Pensionen in Deutschland besteuert?

Beamtenpensionen werden vollständig als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert.

Die Steuerlast wird jedoch durch den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gemildert. Die Höhe dieser Freibeträge richtet sich nach dem Jahr des Eintritts in den Ruhestand und nimmt über die Jahre kontinuierlich ab. Nach 40 Dienstjahren kann die Beamtenpension maximal 71,75 % des letzten Bruttogehalts erreichen. Die Berechnung erfolgt dabei mit einem Satz von 1,79375 % des letzten Grundgehalts pro Dienstjahr.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der in Deutschland für Beamte und pensionierte öffentlich Bedienstete gilt. Er wird auf die Beamtenpensionen angewendet und reduziert die steuerliche Belastung dieser Einkünfte. Der Versorgungsfreibetrag wird jährlich festgelegt und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Versorgungsbezüge, jedoch gibt es eine Obergrenze, die nicht überschritten wird.

Dieser Freibetrag dient dazu, die Belastung durch die Besteuerung der Pensionen abzumildern.

Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Steuerklassen I bis V gewährt wird. Beide Freibeträge werden einmalig beim Eintritt in den Ruhestand festgelegt und gelten dann für die gesamte Dauer der Versorgungsbezüge, inklusive der Witwen-/Witwerrente und Waisengelder

Besteuerung von Pensionen: Tabelle mit Versorgungsfreibetrag

Die folgende Tabelle zeigt die langfristige Entwicklung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 2005 bis 2058:

Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag (Prozentsatz) Höchstbetrag jährlich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag jährlich
bis 2005 40,0% 3.000 € 900 €
2006 38,4% 2.880 € 864 €
2007 36,8% 2.760 € 828 €
2008 35,2% 2.640 € 792 €
2009 33,6% 2.520 € 756 €
2010 32,0% 2.400 € 720 €
2011 30,4% 2.280 € 684 €
2012 28,8% 2.160 € 648 €
2013 27,2% 2.040 € 612 €
2014 25,6% 1.920 € 576 €
2015 24,0% 1.800 € 540 €
2016 22,4% 1.680 € 504 €
2017 20,8% 1.560 € 468 €
2018 19,2% 1.440 € 432 €
2019 17,6% 1.320 € 396 €
2020 16,0% 1.200 € 360 €
2021 15,2% 1.140 € 342 €
2022 14,4% 1.080 € 324 €
2023 14,0% 1.050 € 315 €
2024 13,6% 1.020 € 306 €
2025 13,2% 990 € 297 €
2026 12,8% 960 € 288 €
2027 12,4% 930 € 279 €
2028 12,0% 900 € 270 €
2029 11,6% 870 € 261 €
2030 11,2% 840 € 252 €
2031 10,8% 810 € 243 €
2032 10,4% 780 € 234 €
2033 10,0% 750 € 225 €
2034 9,6% 720 € 216 €
2035 9,2% 690 € 207 €
2036 8,8% 660 € 198 €
2037 8,4% 630 € 189 €
2038 8,0% 600 € 180 €
2039 7,6% 570 € 171 €
2040 7,2% 540 € 162 €
2041 6,8% 510 € 153 €
2042 6,4% 480 € 144 €
2043 6,0% 450 € 135 €
2044 5,6% 420 € 126 €
2045 5,2% 390 € 117 €
2046 4,8% 360 € 108 €
2047 4,4% 330 € 99 €
2048 4,0% 300 € 90 €
2049 3,6% 270 € 81 €
2050 3,2% 240 € 72 €
2051 2,8% 210 € 63 €
2052 2,4% 180 € 54 €
2053 2,0% 150 € 45 €
2054 1,6% 120 € 36 €
2055 1,2% 90 € 27 €
2056 0,8% 60 € 18 €
2057 0,4% 30 € 9 €
2058 0,0% 0 € 0 €

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Ab 2040 wird die Besteuerung von Beamtenpensionen weiter angepasst, um eine schrittweise Angleichung an das Rentenbesteuerungssystem zu ermöglichen.

Die ursprünglich für 2040 geplante vollständige Abschaffung der Freibeträge wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 auf das Jahr 2058 verschoben. Damit wird die Übergangszeit um 18 Jahre verlängert, was den betroffenen Pensionären eine sanftere Anpassung der steuerlichen Belastung ermöglicht.

Für die Pensionäre, die ab 2040 in den Ruhestand treten, gelten folgende Regelungen:

  • Versorgungsfreibetrag: 7,2 % der Versorgungsbezüge, maximal 540 € jährlich.
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: 162 € jährlich in den Steuerklassen I bis V.
  • Werbungskostenpauschbetrag: Unverändert 102 € jährlich.

Insgesamt ergibt sich eine jährliche Entlastung von 804 € (540 € + 162 € + 102 €). Diese Entlastung entspricht etwa 6,7 % einer durchschnittlichen Pension von 12.000 € jährlich. Im Vergleich zu 2025, wo der Freibetrag bei 1.389 € liegt, bedeutet dies eine Reduktion von 42 %.

Ab 2040 wird die Reduzierung der steuerlichen Vergünstigungen weiter fortgesetzt:

  • Der Prozentsatz des Versorgungsfreibetrags sinkt nur noch um 0,4 Prozentpunkte jährlich (statt zuvor 0,8 Prozentpunkte).
  • Der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags wird jährlich um 30 Euro gesenkt (statt 60 Euro wie vorher).
  • Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt ebenfalls jährlich, nun um 9 Euro (statt bisher 18 Euro).

Diese jährliche lineare Anpassung sorgt dafür, dass die Freibeträge erst 2058 vollständig entfallen. Dies ist ein bewusster Kompromiss, der sowohl den Haushaltsinteressen als auch der sozialen Abfederung gerecht wird.

Vergleich zur Besteuerung von gesetzlichen Renten

Im Vergleich zur Besteuerung von Beamtenpensionen folgt die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem anderen Modell. Der zu versteuernde Anteil der Rente (Besteuerungsanteil) steigt dabei kontinuierlich, während der steuerfreie Anteil (Rentenfreibetrag) sinkt:

  • Bei Rentenbeginn 2005: 50% steuerpflichtig, 50% steuerfrei
  • Bei Rentenbeginn 2025: 83,5% steuerpflichtig, 16,5% steuerfrei
  • Bei Rentenbeginn 2058: 100% steuerpflichtig, 0% steuerfrei

Diese gegenläufige Entwicklung bei der Besteuerung von Pensionen und Renten führt zum gleichen Ergebnis: eine schrittweise vollständige nachgelagerte Besteuerung

Beispiel für die Besteuerung einer Beamtenpension:

Stellen wir uns vor, ein Beamter namens Max Mustermann tritt im Jahr 2025 nach 40 Dienstjahren in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt hat er ein letztes Bruttogehalt von 5.000 Euro pro Monat erzielt.

1. Berechnung der Pension:

Die Beamtenpension wird auf Basis des letzten Grundgehalts berechnet. Max' Pension setzt sich aus 1,79375 % seines letzten Gehalts pro Dienstjahr zusammen. Nach 40 Dienstjahren bedeutet das:

Pension = 5.000 € * 1,79375 % * 40 = 3.593,75 € pro Monat.

Die jährliche Pension von Max Mustermann beträgt somit:

3.593,75 € * 12 Monate = 43.125 € jährlich.

2. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag:

Max' Pension unterliegt der Besteuerung, jedoch mit einem Versorgungsfreibetrag. Dieser Freibetrag wird als Prozentsatz der Versorgungsbezüge berechnet, aber ist durch einen Höchstbetrag begrenzt.

Im Jahr 2025 ist der Versorgungsfreibetrag für Max' Pension wie folgt geregelt:

  • Versorgungsfreibetrag: 1.389 € jährlich (für eine Pension von 43.125 € jährlich und einen Prozentsatz von 7,2 %).
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: 162 € jährlich (dies gilt für Steuerklassen I bis V).

Zusätzlich bekommt Max noch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 € jährlich. Das bedeutet, dass er insgesamt 1.653 € an steuerlichen Freibeträgen erhält:

1.389 € (Versorgungsfreibetrag) + 162 € (Zuschlag) + 102 € (Werbungskostenpauschbetrag) = 1.653 € jährliche Entlastung.

3. Besteuerung der Pension:

Nach Abzug der Freibeträge von der Pension ergibt sich die steuerpflichtige Summe. Die steuerpflichtige Pension von Max Mustermann lautet:

43.125 € - 1.653 € = 41.472 €

Diese 41.472 € werden nun nach dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert, der in Deutschland für Einkommen über dem Grundfreibetrag ansteigt. Der Steuersatz variiert je nach Höhe des Einkommens. Für ein Einkommen von 41.472 € im Jahr 2025 liegt der Grenzsteuersatz etwa bei 24 % (dies ist eine grobe Schätzung basierend auf den Steuersätzen für das Jahr 2025).

Steuerbetrag = 41.472 € * 24 % = 9.953,28 €

Max' jährliche Steuerlast beträgt also ungefähr 9.953,28 €.

4. Netto-Rente:

Max erhält monatlich eine Bruttorente von 3.593,75 €. Nach der Steuerabgabe bleibt ihm:

3.593,75 € - (9.953,28 € / 12) = 3.593,75 € - 829,44 € = 2.764,31 € netto pro Monat.

Max Mustermann erhält also bei einem Bruttojahreseinkommen von 43.125 € eine Nettojahresrente von etwa 33.170,72 €, was monatlich ungefähr 2.764,31 € ausmacht. Dies berücksichtigt die Freibeträge und den Steuersatz, wobei die genauen Werte je nach Steuerklasse und persönlichen Umständen variieren können.

Wenn Max Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, käme noch die Kirchensteuer hinzu, die den Steuerbetrag weiter erhöhen würde. Auch wenn er im Jahr 2025 in den Ruhestand tritt, wird seine Rentenbesteuerung in den folgenden Jahren weiterhin durch Anpassungen der Freibeträge und Steuersätze beeinflusst.

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FAQ

Welche Abzüge haben Beamte bei ihrer Pension?
Wie hoch ist die Steuer bei Beamtenpensionen?
Was bleibt netto von der Beamtenpension?

Autorenbox

Sie ist Gründerin von beatvest. Als sie vor einigen Jahren zu Investieren begonnen hatte, fiel ihr persönlich das Problem der Finanzmärkte auf. Das Wissen ist wild verteilt und überwältigend. Man macht sich bei der Auswahl der richtigen Investmentprodukte sorgen und braucht lange bis man Selbstbewusstsein aufgebaut hat. Doch so muss es nicht sein.

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