Wenn du Zinsen bekommst, Dividenden aus ETFs oder Aktienerträge, zieht die Bank automatisch Steuern ab – 25 % Abgeltungsteuer plus Soli und eventuell Kirchensteuer.
Das passiert, sobald dein Sparerpauschbetrag ausgeschöpft oder gar nicht erst eingetragen ist.
Mit einem Freistellungsauftrag sagst du deiner Bank: „Bis zu diesem Betrag bitte keine Steuer abziehen.“ So bleiben Kapitalerträge bis zu 1.000 € pro Person (2.000 € bei Ehepaaren) steuerfrei. Der Auftrag gilt immer für ein Kalenderjahr – also: alles, was 2025 steuerfrei sein soll, muss auch für dieses Jahr eingetragen sein.
Wann muss ich meinen Freistellungsauftrag für 2025 ändern oder neu einreichen?
Du musst deinen Freistellungsauftrag für 2025 spätestens bis zum 28. Dezember 2025 ändern oder neu einreichen, wenn du möchtest, dass die Änderung noch im selben Jahr wirksam wird. Das ist der letzte Bankarbeitstag, an dem die Anpassung steuerlich berücksichtigt werden kann.
Achtung: Viele Banken setzen eigene, frühere Fristen – zum Beispiel den 15. Dezember. Änderst du deinen Auftrag danach, greift er zwar formal noch im Jahr 2025, wird aber von der Bank erst ab Januar 2026 berücksichtigt.
Wenn du neue Konten oder Depots eröffnest, solltest du den Freistellungsauftrag möglichst sofort einreichen. Sonst zieht die Bank von allen Kapitalerträgen automatisch 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab – selbst dann, wenn du eigentlich noch Freibetrag frei hättest.
Auch wenn du bestehende Aufträge umverteilen willst – zum Beispiel, weil bei einer Bank plötzlich mehr Zinsen oder Dividenden anfallen als gedacht – solltest du rechtzeitig handeln. Änderungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft, nie rückwirkend. Erträge, die vor dem Eingangsdatum der neuen Freistellung anfallen, werden bereits versteuert und lassen sich nur noch über die Steuererklärung im Folgejahr korrigieren.
Wenn sich an deinem Leben etwas ändert – etwa durch Heirat, ein gemeinsames Depot oder die Geburt eines Kindes – kannst du ebenfalls sofort den neuen Freibetrag nutzen (dann 2.000 € statt 1.000 €).
Aber auch hier gilt: Die Bank braucht eine aktuelle Mitteilung, sonst bleibt alles beim alten.
Am besten überprüfst du deine Aufträge im November. So bleibt genug Zeit für Änderungen, und du gerätst nicht in den typischen Dezember-Stress, wenn Hotlines überlastet und Bearbeitungszeiten lang sind.
Wenn sich nichts geändert hat: Muss ich dann überhaupt was tun?
Nicht unbedingt. Ein Freistellungsauftrag ohne Befristung läuft einfach weiter. Aber: Das funktioniert nur, wenn sich an deiner Situation nichts geändert hat – kein Kontowechsel, keine neue Bank, keine Eheschließung, kein Zusammenlegen von Depots.
Wer z. B. 2024 500 € freigestellt hat, bekommt diesen Betrag 2025 automatisch weiter berücksichtigt – vorausgesetzt, der Auftrag war als unbefristet gekennzeichnet. Unsicher? Im Onlinebanking steht’s meist in der Übersicht.
Was passiert, wenn ich vergesse meinen Freistellungsauftrag zu ändern oder zu spät dran bin?
Die Bank zieht Steuern ab – ohne Rückfrage. Das Geld ist nicht komplett verloren, aber du bekommst es erst mit der Steuererklärung 2025 (also im Sommer 2026) zurück.
Was du vermeiden solltest: mehrere Freistellungsaufträge, die in Summe über 1.000 € (bzw. 2.000 € bei Ehepartnern) liegen. Dann gibt es keine automatische Korrektur mehr – das Finanzamt prüft und kann dich auffordern, die zu viel freigestellte Summe nachzuversteuern. Bei Vorsatz oder wiederholtem Verstoß droht sogar ein Bußgeld.
Wie oft kann ich meinen Freistellungsauftrag im Jahr ändern?
Du hast Kapitalerträge. Vielleicht von einem Tagesgeldkonto, vielleicht aus Dividenden, vielleicht aus einem ETF, der ausschüttet. Und dann passiert’s: Die Bank zieht Steuern ab – einfach so. Obwohl du vielleicht noch Freibetrag hättest.
In dem Moment fragst du dich: Hätte ich das verhindern können? Ja – mit einem passend eingestellten Freistellungsauftrag. Und genau deshalb kommt jetzt die wichtige Frage: Wie flexibel ist dieser Auftrag eigentlich? Kann ich den auch mitten im Jahr ändern – oder ist das nur einmal jährlich möglich?
Die Antwort: Du kannst den Freistellungsauftrag im Laufe des Jahres so oft ändern, wie du willst.
Aber – und das ist der entscheidende Punkt – jede Änderung wirkt sich erst ab dem Zeitpunkt aus, zu dem sie bei der Bank eingeht und verarbeitet wird. Rückwirkend etwas reparieren? Geht meistens nicht. Und: Je nach Bank gelten Fristen, ab wann nichts mehr fürs laufende Jahr möglich ist.
Kann ich meinen Freistellungsauftrag rückwirkend ändern?
Das Gesetz gibt dir viel Spielraum: Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Änderungen. Du darfst deinen Freistellungsauftrag so oft im Jahr anpassen, wie du möchtest – erhöhen, reduzieren, umverteilen oder sogar löschen.
Die Änderung wirkt erst ab dem Tag, an dem sie bei der Bank eingeht und verarbeitet wurde. Bereits abgerechnete Kapitalerträge werden nicht mehr korrigiert, selbst wenn du kurz vorher den Auftrag angepasst hast. Nur in wenigen Ausnahmefällen lässt sich eine rückwirkende Berücksichtigung über Kulanz oder Sonderregelungen der Bank noch erreichen – das ist aber kein Regelfall.
Banken setzen eigene Fristen
Auch wenn der Gesetzgeber keine starre Grenze vorgibt, haben die Banken eigene interne Fristen, bis zu denen du Änderungen für das laufende Jahr einreichen musst.
Viele Institute, darunter auch Sparkassen, ING oder Comdirect, setzen den 15. Dezember als letzten Tag, an dem Änderungen noch rechtzeitig für das Steuerjahr verarbeitet werden können. Änderst du deinen Freistellungsauftrag nach diesem Datum, gilt die neue Version erst ab 1. Januar des Folgejahres.
Wichtig zu wissen: Auch wenn du am 28. Dezember noch etwas änderst und das rein rechtlich zulässig wäre, kann die Bank die Umsetzung wegen Personalmangel, Feiertagsverkehr oder interner Bearbeitungszeiten nicht mehr rechtzeitig schaffen.
Wie schnell wird die Änderung des Freistellungsauftrags wirksam?
Die Geschwindigkeit, mit der dein Freistellungsauftrag geändert wird, hängt stark davon ab, wie du ihn einreichst:
- Online oder per App: Die meisten Direktbanken verarbeiten Änderungen in Echtzeit oder innerhalb weniger Stunden. Das ist der sicherste und schnellste Weg.
- Schriftlich oder per Formular: Wenn du per Brief, Fax oder unterschriebenem Dokument arbeitest, kann die Bearbeitung bis zu fünf Werktage dauern. Gerade im Dezember ist das riskant – da kann ein einziger Tag Verspätung bedeuten, dass deine Änderung nicht mehr berücksichtigt wird.
Beispiel: So änderst du deinen Freistellungsauftrag
Januar 2025: Alles auf die ING
Lena, 32, hat zwei Depots:
- ING: Tagesgeld, Sparkonto, konservativ
- Trade Republic: ETF-Sparplan mit vierteljährlicher Ausschüttung
Sie geht davon aus, dass die Erträge hauptsächlich bei der ING anfallen. Deshalb stellt sie dort den gesamten Freistellungsauftrag über 1.000 € ein. Bei Trade Republic lässt sie den Auftrag leer.
Mai 2025: Unerwartete ETF-Ausschüttung
Ihr ETF bei Trade Republic kündigt eine Sonderausschüttung an – 350 €, noch im selben Monat. Lena erkennt das Problem: Ohne Freistellungsauftrag wird diese Ausschüttung voll versteuert.
Sie loggt sich bei der ING ein und reduziert den Freistellungsauftrag dort auf 700 €. Dann aktiviert sie bei Trade Republic einen Auftrag über 300 € – noch rechtzeitig vor der Ausschüttung.
Ergebnis: Keine Steuer auf die Dividende – und der Freibetrag bleibt korrekt aufgeteilt.
September 2025: Zinsanstieg bei der ING
Die ING erhöht die Zinsen. Lena erwartet dort bis Jahresende über 850 € an Zinsen. Sie reagiert und passt den Freistellungsauftrag erneut an:
- ING: 900 €
- Trade Republic: 100 €
20. Dezember 2025: Letzte Ausschüttung – zu spät?
Plötzlich erfährt sie von einer Schlussausschüttung bei ihrem ETF: 150 € werden noch vor Weihnachten ausgeschüttet. Lena will schnell wieder auf 300 € bei Trade Republic erhöhen.
Aber: Ihre Bank hatte eine Frist am 15. Dezember – Änderungen nach diesem Tag gelten erst fürs nächste Jahr. Die Ausschüttung wird also versteuert, obwohl noch Freibetrag frei gewesen wäre.