Die Riester-Rente bietet eine attraktive Möglichkeit, die eigene Altersvorsorge zu stärken – und das nicht nur durch die Grundzulage des Staates.
Besonders Eltern profitieren zusätzlich von der Kinderzulage, die speziell für Kinder gewährt wird und die private Rentenversicherung weiter aufbessert. Doch wie funktioniert die Kinderzulage genau, wer hat Anspruch darauf und wie wirkt sie sich auf die Steuererklärung aus? All das schauen wir uns hier genauer an.
Was ist die Kinderzulage bei der Riester-Rente?
Die Kinderzulage bei der Riester-Rente ist eine zusätzliche staatliche Förderung, die speziell Eltern zugutekommt, um ihre private Altersvorsorge zu unterstützen. Sie wird neben der Grundzulage gewährt und ist an den Bezug von Kindergeld gekoppelt. Das bedeutet, dass nur der Elternteil, der Kindergeld bezieht, diese Zulage für sich beanspruchen kann.
Laut § 85 EStG ist die Kinderzulage rechtlich geregelt. Weitere relevante Bestimmungen finden sich in § 86 EStG, der die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für die Riester-Rente festlegt, und in § 10a EStG, der die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen regelt.
Um die Kinderzulage zu erhalten, müssen Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen Kindergeld beziehen und einen förderfähigen Riester-Vertrag besitzen.
- Zudem muss ein Mindestbeitrag von 4 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres eingezahlt werden, wobei dieser Mindestbeitrag um die Zulagen reduziert wird.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Bei einem Bruttoeinkommen von 40.000 € und zwei Kindern, die nach 2008 geboren wurden, müsste der Elternteil insgesamt 825 € jährlich (oder 68,75 € monatlich) einzahlen, um die Riester-Förderung in voller Höhe zu erhalten.
Wie hoch ist die Kinderzulage?
Die Höhe der Kinderzulage variiert je nach Geburtsdatum des Kindes: Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, beträgt die Zulage jährlich 185 €, für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, sogar 300 € jährlich. Diese Zulage wird bis zum 25. Geburtstag des Kindes oder bis zum Abschluss der Ausbildung/des Studiums gezahlt, je nachdem, was zuerst eintritt.
Die Zahlung erfolgt jährlich und wird mit dem Wegfall des Kindergeldanspruchs eingestellt.
Beispiel: Kinderzulage bei einem Riester-Vertrag für ein Kind über 18 Jahre
Im Fall der Riester-Rente profitieren Eltern von der Kinderzulage, wenn ihre Kinder noch kindergeldberechtigt sind. Nehmen wir an, die Familie Müller hat einen Riester-Vertrag abgeschlossen und das Kind, Max, ist 18 Jahre alt und noch in der Ausbildung, also weiterhin kindergeldberechtigt. Die Eltern möchten wissen, wie sich die Kinderzulage über den Zeitraum hinweg auf ihr Riester-Vermögen auswirkt.
Angaben im Beispiel:
- Kind: 20 Jahre alt, in Ausbildung
- Kindergeldbezug: Ja, das Kind erhält weiterhin Kindergeld, da es unter 25 Jahre alt ist und sich in der Ausbildung befindet.
- Riester-Vertrag: Der Elternteil hat einen förderfähigen Riester-Vertrag.
- Kinderzulage: 300 € jährlich, da das Kind nach 2008 geboren wurde.
Beispiel für die Entwicklung des Vermögens über einen Zeitraum von 30 Jahren:
Für die ersten 7 Jahre (bis Max 25 wird) wird jedes Jahr 1.900 € eingezahlt, und der Betrag wächst aufgrund der Zinsen jährlich weiter. Am Ende der 7 Jahre beträgt der Gesamtwert des Vermögens aufgrund der Zinseszinsberechnung etwa 13.000 €.
Ab Jahr 8:
Nach dem 25. Geburtstag von Max (Ende der Kindergeldberechtigung) entfällt die Kinderzulage von 300 €. Die Eltern zahlen weiterhin ihren Beitrag von 1.600 € jährlich in den Vertrag ein, aber ohne die zusätzliche Zulage.
- Jährliche Einzahlung ohne Kinderzulage: 1.600 € jährlich.
- Restwert nach 7 Jahren: 13.000 €.
Die Zinsen wirken sich weiterhin positiv auf das Vermögen aus, und der Betrag wächst weiter.
Endwert nach 30 Jahren (bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 4% p.a.) ist schätzungsweise 62.000 €. Dieser Wert ergibt sich aus den fortlaufenden Einzahlungen nach Max' 25. Geburtstag und den darauf erzielten Zinsen. Die Kinderzulage wirkt sich über die ersten Jahre erheblich auf das Wachstum des Riester-Vermögens aus. Auch nach dem Wegfall der Kinderzulage bleibt das Vermögen aufgrund der fortlaufenden Einzahlungen und der Zinsen weiterhin im Wachstum.
Wer bekommt die Kinderzulage?
Die Kinderzulage der Riester-Rente wird einem Elternteil pro Kind gewährt, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich ist der Bezug von Kindergeld die zentrale Voraussetzung, um Anspruch auf die Zulage zu haben.
Das bedeutet, dass der Elternteil, der das Kindergeld für das Kind bezieht, die Zulage erhalten kann. Dies gilt für leibliche Kinder, adoptierte Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, sie leben im Haushalt des Antragstellers und das Kindergeld wird durch die Familienkasse ausgezahlt. Der Anspruch auf die Kinderzulage endet in der Regel mit dem 25. Geburtstag des Kindes oder nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Studiums, da dann der Kindergeldanspruch entfällt.
In Paarbeziehungen ist die Verteilung der Kinderzulage wie folgt geregelt: Bei verheirateten Paaren oder Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet.
Möchte der Vater die Zulage erhalten, ist dies möglich, jedoch muss ein gemeinsamer Antrag beider Elternteile beim Riester-Anbieter gestellt werden. In Fällen von nicht verheirateten oder getrennt lebenden Paaren erhält der Elternteil die Kinderzulage, der tatsächlich das Kindergeld bezieht. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, entscheidet der Wohnsitz des Kindes darüber, bei welchem Elternteil die Zulage ausgezahlt wird – in der Regel wird sie dem Elternteil zugeteilt, bei dem das Kind überwiegend lebt.
Ab wann und wie lange habe ich Anspruch auf die Kinderzulage?
Der Anspruch auf die Kinderzulage bei der Riester-Rente besteht grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag des Kindes, solange dieses kindergeldberechtigt ist.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen die Zahlung der Kinderzulage über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann:
- Wehrdienst: Wenn das Kind vor dem 1. Juli 2011 den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat, wird die Kinderzulage für die Dauer des Wehrdienstes (maximal 6-9 Monate) verlängert. Ein freiwilliger Wehrdienst nach 2011 führt jedoch nicht zur Verlängerung des Anspruchs, außer in sehr speziellen Fällen.
- Behinderung: Sollte das Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50), wird die Kinderzulage unbefristet gezahlt. Hierfür ist ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts erforderlich.
- Elternzeit: Wenn der Elternteil weiterhin in Elternzeit ist, aber weiterhin mindestens 5 € monatlich in den Riester-Vertrag einzahlt, bleibt der Anspruch auf die Kinderzulage bestehen. Die Zahlung der Zulage erfolgt auch während der Elternzeit, um die Altersvorsorge weiterhin zu fördern.
Im Regelfall endet der Anspruch auf die Kinderzulage mit dem 25. Geburtstag des Kindes oder nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Studiums. In diesen Fällen muss auch auf die Zulagen Rücksicht genommen werden, insbesondere wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird – hier müssten alle Zulagen sowie 6 % Zinsen zurückgezahlt werden.
Für die Umsetzung brauchst du Nachweise, zum Beispiel eine Dienstbescheinigung bei Wehrdienst, ein medizinisches Gutachten bei Behinderung oder eine Bestätigung der Elternzeit vom Arbeitgeber.
Riester-Vertrag vorzeitig auflösen: Muss ich die Kinderzulage zurückzahlen?
Wenn du deinen Riester-Vertrag vorzeitig auflöst, musst du alle erhaltenen Kinderzulagen zurückzahlen. Der Staat gewährt die Zulagen ja nur für deine Altersvorsorge, und das bedeutet, dass die Rückforderung nicht nur die Zulagen umfasst, sondern auch die steuerlichen Vorteile, die du durch deine Riester-Beiträge bekommen hast.
Umfang der Rückzahlung
Die Rückzahlung betrifft alle Kinderzulagen, die du in den Jahren erhalten hast. Das heißt, du musst die Zulagen von jedem Jahr rückwirkend zurückzahlen und dazu kommen 6 % Zinsen pro Jahr ab dem Auszahlungsdatum. Auch die Steuervorteile, die du durch deine Riester-Beiträge bekommen hast, musst du zurückzahlen.
Beispiel: Angenommen, du hast 10 Jahre lang jährlich 300 € Kinderzulage für ein Kind, das nach 2008 geboren wurde, bekommen. Dann schaut die Rückforderung so aus:
- Zulagenrückforderung: 3.000 € (300 € jährlich × 10 Jahre)
- Zinsen (6 % pro Jahr über 10 Jahre): Etwa 1.800 €
- Steuerrückzahlung (zum Beispiel 500 €/Jahr): 5.000 €
In diesem Fall müsstest du insgesamt ca. 9.800 € zurückzahlen.
Berechnung des Rückzahlungsbetrags
Der Anbieter zieht die Rückzahlung direkt von deinem Rückkaufswert ab. Wenn der Rückkaufswert nicht ausreicht, musst du den Restbetrag nachzahlen. Die Berechnung des Auszahlungsbetrags sieht so aus:
Auszahlungsbetrag = Rückkaufswert − (Zulagen + Steuervorteile + Gebühren)
Ausnahmen
Es gibt auch Ausnahmen, bei denen du nichts zurückzahlen musst:
- Kleinbetragsrente: Wenn du eine Rente von weniger als 35,35 € pro Monat bekommst, fällt die Rückzahlung weg.
- Tod oder Berufsunfähigkeit: Falls du oder der Riester-Sparer berufsunfähig wird oder stirbt, entfällt die Rückzahlungspflicht.
- Wohn-Riester: Wenn du das Riester-Kapital für eine Immobilie nutzt, musst du keine Rückzahlung leisten.
Alternativen zur Kündigung
Wenn du den Vertrag nicht ganz auflösen möchtest, gibt es Alternativen:
- Beitragsfreistellung: Du kannst den Vertrag beitragsfrei stellen, sodass die Zulagen erhalten bleiben und das Guthaben weiter wächst.
- Anbieterwechsel: Du kannst zu einem anderen Anbieter wechseln und die Zulagen mitnehmen.
- Wohn-Riester: Wenn du das Kapital für den Kauf oder die Renovierung einer Immobilie verwendest, wird die Rückzahlungspflicht aufgehoben.
Wenn du dich doch für die vorzeitige Auflösung entscheidest, musst du den Rückkaufswert vom Anbieter anfordern und den Betrag berechnen lassen. Wenn du mit der Rückforderung nicht einverstanden bist, kannst du einen Festsetzungsantrag bei der ZfA stellen.
Wo trage ich die Kinderzulage zur Riester-Rente in der Steuererklärung ein?
Die Kinderzulage für deinen Riester-Vertrag gibst du in der Anlage AV deiner Steuererklärung an. Je nachdem, ob du verheiratet bist oder nicht, und wie die Kindergeldregelung bei euch aussieht, trägst du die Zulage in verschiedene Zeilen ein.
Die Kinderzulage wird nicht in der Anlage Kind eingetragen, sondern immer in der Anlage AV! Wenn du dir unsicher bist oder noch Fragen hast, kannst du den Ergänzungsbogen zur Kinderzulage des BZSt nutzen oder die amtliche Anleitung zur Anlage AV zur Hilfe nehmen.