45 Jahre Beiträge – das klingt nach genug. Und genau das sieht der Gesetzgeber auch so.
Wer diese Marke erreicht, darf früher in Rente, ohne Abzüge. Doch wie viel früher? Und ab welchem Geburtsjahrgang gelten welche Altersgrenzen?
Die Antwort ist nicht einheitlich, sondern gestaffelt. Wer früher geboren ist, darf früher raus. Wer später kommt, muss länger arbeiten. In der folgenden Übersicht siehst du, ab wann du als besonders langjährig Versicherter abschlagsfrei in Rente gehen kannst – je nach Jahrgang
Wann kann ein besonders langjährig versicherter in Rente gehen?
Wer 45 volle Beitragsjahre in der Rentenversicherung vorweisen kann, darf früher in Rente gehen – ohne Abschläge.
Diese sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gesetzlich in § 236b SGB VI geregelt. Die Grenze liegt aber nicht pauschal bei 63 Jahren – sie hängt vom Geburtsjahr ab.
Für alle, die vor 1953 geboren wurden, ist der abschlagsfreie Rentenbeginn mit 63 Jahren möglich. Wer zwischen 1953 und 1963 geboren ist, rutscht in die Übergangsregelung: Das Eintrittsalter steigt in Zwei-Monats-Schritten pro Jahrgang. Wer etwa 1955 geboren ist, darf erst mit 63 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei in Rente. Für alle ab 1964 Geborenen gilt dann eine feste Grenze: 65 Jahre – frühestens, aber dafür ohne Abzüge.
Die 45 Jahre müssen lückenlos erfüllt sein – inklusive Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege.
Wer also jung ins Berufsleben gestartet ist, kann deutlich vor der Regelaltersgrenze aussteigen – ohne Rentenabzug. Diese Regelung betrifft nur die besonders langjährig Versicherten. Wer weniger als 45 Jahre zusammenbekommt, fällt unter die Regelaltersrente oder ggf. in die Kategorie „langjährig versichert“ – mit Abschlägen.
Warum ist der Jahrgang 1964 bei der Rente besonders?
Wer 1964 geboren ist, steht genau an der Schwelle zwischen alter und neuer Rentenregelung – und ist der erste Jahrgang, für den keine Übergangsfristen mehr gelten. Für diesen Jahrgang gelten alle Regelverschärfungen vollumfänglich – ohne Ausnahmen, ohne gestaffelten Übergang. Genau deshalb ist 1964 ein Knackpunkt in der Rentengesetzgebung.
Die Regelaltersrente liegt für diesen Jahrgang bei 67 Jahren – abschlagsfrei geht’s nicht früher, es sei denn, du erfüllst bestimmte Sondervoraussetzungen. Wer 45 Beitragsjahre zusammenbekommt (also besonders langjährig versichert ist), kann immerhin schon mit 65 abschlagsfrei in Rente. Das sind dann genau zwei Jahre vor der Regelgrenze, aber eben nur für Versicherte mit durchgehendem Berufsleben, Erziehungs- oder Pflegezeiten.
Wer hingegen nur auf 35 Beitragsjahre kommt (langjährig versichert), darf zwar bereits mit 63 Jahren in Rente – muss aber mit Abschlägen von bis zu 14,4 % leben. Für alle, die später als 1964 geboren sind, gelten exakt die gleichen Regeln. Für alle davor wurden die Altersgrenzen in Zwei-Monats-Schritten noch langsam angehoben – diese Staffelung entfällt ab 1964 vollständig.
Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente
Abschlagsfrei in Rente gehen – das klingt nach Zielgerade ohne Bremse.
Damit das klappt, müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Nicht jede Rente ist automatisch ohne Kürzung, und nicht jeder kann früher raus, ohne Einbußen zu spüren. Ob du mit 63, 65 oder 67 abschlagsfrei rauskommst, hängt von deinem Geburtsjahr, deiner Erwerbsbiografie und in manchen Fällen auch vom Gesundheitszustand ab.
Regelaltersrente: Der „normale“ Weg ohne Abschläge
Die Regelaltersrente ist der Standardfall. Du musst zwei Dinge erfüllen:
Du musst mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein (auch durch Kindererziehung, Pflegezeiten oder bestimmte Sozialleistungen möglich).
Deine individuelle Altersgrenze erreicht haben – und die richtet sich nach deinem Geburtsjahr:
- Bis Jahrgang 1946: 65 Jahre
- Jahrgänge 1947–1963: Anhebung in Ein-Monats-Schritten auf 66 Jahre und 10 Monate
- Ab Jahrgang 1964: 67 Jahre
Diese Rente ist immer abschlagsfrei – aber eben oft erst spät erreichbar.
Abschlagsfrei früher raus?
1. Besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)
Hier darfst du zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente – ohne Abzüge. Das gilt, wenn du 45 Jahre Beitragszeiten hast. Anerkannt werden unter anderem:
- Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen
- Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr
- Pflege naher Angehöriger
- Zeiten mit Minijob (anteilig, wenn mit eigenen Beiträgen)
Nicht angerechnet werden z. B. Hartz-IV-Bezug oder unbezahlte Ausbildungszeiten.
Renteneintrittsalter je nach Jahrgang:
Beispiel: Wer 1960 geboren wurde, kann mit 64 Jahren und 4 Monaten in Rente – vorausgesetzt, die 45 Jahre sind voll.
2. Schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50)
Mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 kannst du ebenfalls früher raus – ab 65 abschlagsfrei, wenn du 35 Jahre Beitragszeit hast. Auch hier gelten gestaffelte Altersgrenzen:
- Bis Jahrgang 1951: 63 Jahre
- 1952–1963: Anhebung auf 64 + 10 Monate
- Ab 1964: 65 Jahre
Frühestens ist der Rentenbeginn schon ab 62 Jahren möglich, aber dann mit bis zu 10,8 % Abschlag. Wichtig: Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nachgewiesen sein.
3. Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Für Bergleute mit mindestens 25 Jahren unter Tage liegt die abschlagsfreie Grenze niedriger:
- Bis 1963: zwischen 60 und 61 Jahren – je nach konkretem Jahrgang und vorherigem Bezug von Anpassungsgeld
- Ab 1964: 62 Jahre festgelegt
Hier gilt seit 2023: Keine Anrechnung von Hinzuverdiensten – bedeutet, wer weiterarbeitet, darf trotzdem die volle Rente behalten.
Was zählt zur Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Die sogenannte Wartezeit entscheidet darüber, ob du überhaupt Anspruch auf eine bestimmte Rentenart hast – und wann.
Sie ist nicht mit „Warten“ im klassischen Sinn zu verwechseln, sondern meint die Gesamtsumme an Monaten, in denen du rentenrechtlich relevante Zeiten angesammelt hast. Welche Zeiten zählen, hängt von der Rentenart ab: Für die Regelaltersrente gelten andere Vorgaben als für die Rente für besonders langjährig Versicherte.
Zur Wartezeit zählen vor allem diese Zeitarten:
- Pflichtbeitragszeiten: Dazu zählen klassische Beschäftigung mit Lohnabrechnung, aber auch Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr), Pflege von Angehörigen, Wehr- oder Zivildienst sowie sozialversicherungspflichtige Selbstständigkeit. Diese Zeiten sind die Grundlage jeder Wartezeit.
- Freiwillige Beiträge: Wenn du zusätzlich oder nach einer Pflichtversicherung freiwillig eingezahlt hast, werden diese Zeiten angerechnet – allerdings nicht für jede Rentenart. Für die 45-Jahres-Wartezeit (besonders langjährig Versicherte) zählen freiwillige Beiträge nur, wenn du davor schon mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge nachweisen kannst.
- Ersatzzeiten: Das sind Ausnahmesituationen, z. B. politische Haft in der DDR, Kriegsdienst, oder gesundheitliche Folgen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Diese Zeiten werden vor allem in Altfällen noch berücksichtigt.
- Anrechnungszeiten: Das sind Beitragslücken, die trotzdem zählen – z. B. Zeiten der Schul- oder Fachschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr, Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit oder bestimmte Phasen der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I, nicht Hartz IV).
- Berücksichtigungszeiten: Sie fließen in bestimmte Rentenarten mit ein – vor allem bei Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen. Auch hier zählt die Zeit bis zum 10. Geburtstag des Kindes.
- Versorgungsausgleich / Rentensplitting: Nach einer Scheidung werden Rentenansprüche oft aufgeteilt – die übertragenen Monate zählen zur Wartezeit der empfangenden Person.
- Minijobs ohne eigene Beiträge: Können anteilig angerechnet werden – aber nur unter bestimmten Bedingungen, z. B. wenn gleichzeitig eine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit besteht.
Nicht jede Lücke im Versicherungsverlauf bedeutet automatisch „verlorene Zeit“. Vieles zählt mit – auch wenn du dafür keine Beiträge gezahlt hast. Nicht alle Zeiten zählen für jede Rentenart.
Wer 45 Jahre braucht, muss genauer hinsehen, was angerechnet wird – vor allem bei freiwilligen Beiträgen, Arbeitslosigkeit oder Minijobs ohne Beitragszahlung.
Unterschiede zur Altersrente für langjährig Versicherte
Ob du mit 63, 65 oder 67 in Rente gehst – und ob mit oder ohne Abschlag – hängt vor allem von zwei Dingen ab: Wie viele Beitragsjahre du hast und unter welche Rentenart du fällst.
Die Altersrente für langjährig Versicherte und die für besonders langjährig Versicherte klingen ähnlich, sind aber grundlegend verschieden. Entscheidend ist, ob du 35 oder 45 Jahre in der Rentenversicherung nachweisen kannst – und was dabei genau zählt.
Beitragsvoraussetzungen
Für die langjährige Altersrente brauchst du mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten.
Dazu zählen Pflichtbeiträge, Erziehungszeiten, Pflegezeiten, Arbeitslosengeld I (max. 8 Jahre) und bestimmte Anrechnungszeiten. Nicht zählen: Hartz IV, unbezahlte Ausbildung, lange Lücken ohne Meldung.
Für die besonders langjährige Rente brauchst du 45 Jahre. Hier zählen zusätzlich bestimmte Minijobs, Wehrdienst oder freiwillige Beiträge – aber nur, wenn du vorher mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge hast. Auch hier gilt: Wer Hartz IV bezogen hat oder längere Lücken hatte, kommt nur schwer auf die vollen 45 Jahre.
Beispiel: Wer 1960 geboren wurde und 35 Jahre Beiträge plus 5 Jahre ALG I nachweist, erfüllt die Voraussetzungen für die langjährige Rente. Für die besonders langjährige Variante fehlen dann immer noch 5 Jahre – die müssen z. B. durch durchgehende Beschäftigung oder Pflege nachgeholt werden.
Altersgrenzen
Langjährig Versicherte dürfen ab 63 Jahren in Rente – aber nur mit Abschlägen. Für den Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 67 Jahren. Wer vorher geht, verliert 0,3 % pro Monat, also bis zu 14,4 % bei vier Jahren Vorverlegung.
Besonders langjährig Versicherte können deutlich früher raus – abschlagsfrei.
- Bis Jahrgang 1952: mit 63 Jahren
- Jahrgänge 1953–1963: Staffelung bis 65 Jahre
- Ab 1964: fix 65 Jahre
Ein vorzeitiger Beginn ist hier nicht möglich – du kannst also nicht mit 63 gehen und Abschläge akzeptieren. Du bekommst die Rente nur dann, wenn du das volle Eintrittsalter erreichst.
Abschläge
Wer als langjährig Versicherter früher raus will, zahlt dauerhaft drauf. Beispiel: Du bist Jahrgang 1963, gehst mit 63 statt mit 66 + 10 Monaten in Rente. Das sind 46 Monate vorgezogen → 13,8 % Abschlag auf Lebenszeit. Bei einer monatlichen Rente von 1.500 Euro macht das 207 Euro weniger – jeden Monat, ein Leben lang.
Als besonders langjährig Versicherter gibt es keine solche Kürzung – aber eben auch keine Flexibilität. Du musst exakt zum gesetzlichen Eintrittsalter raus, sonst gibt’s gar nichts.
Zielgruppen
Die langjährige Rente ist für alle, die nicht ganz lückenlos durchgezogen haben: Arbeitnehmer mit Pausen, Menschen mit Phasen der Arbeitslosigkeit, Teilzeit oder pflegebedingten Unterbrechungen.
Die besonders langjährige Rente ist für jene, die früh ins Berufsleben gestartet sind, kaum Lücken hatten und durchgehend versichert waren – also etwa Handwerker, Pflegekräfte, Beschäftigte in Industrie oder Bau, aber auch pflegende Angehörige, die regelmäßig gemeldet wurden.
Rentenhöhe
Die Rentenhöhe hängt nicht direkt von der Rentenart ab, sondern von den angesammelten Entgeltpunkten. Wer 45 Jahre durchgearbeitet hat, hat meistens mehr Punkte – und damit eine höhere Rente. 2025 liegen die Durchschnittswerte laut Prognose bei:
- Langjährig Versicherte: ca. 1.200 Euro brutto
- Besonders langjährig Versicherte: ca. 1.800 Euro brutto
Die Unterschiede kommen nicht durch das System, sondern durch die Erwerbsbiografien.
Beispiel: Wann kann ein besonders langjährig Versicherter in Rente gehen?
Thomas, geboren am 15. Juni 1961, hat mit 16 eine Ausbildung begonnen und seitdem durchgängig gearbeitet.
Er war nie länger als ein paar Wochen ohne Beschäftigung, hat Wehrdienst geleistet, zwei Kinder erzogen und seine Mutter gepflegt – alle Zeiten wurden rentenrechtlich anerkannt. Im Jahr 2026 erreicht er die vollen 45 Beitragsjahre und erfüllt damit die Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Laut gesetzlicher Regelung (§236b SGB VI) liegt seine persönliche Altersgrenze bei 64 Jahren und 6 Monaten. Das heißt: Thomas kann ohne Kürzung genau am 15. Dezember 2025 in Rente gehen. Würde er noch früher wollen, müsste er auf eine andere Rentenart ausweichen – mit Abschlägen.
Thomas spart sich durch die 45 Jahre Arbeit nicht nur die Abschläge, sondern geht zwei Jahre früher in den Ruhestand – mit voller Rente. Wichtig ist nur: Kein Monat darf fehlen. Ein paar Wochen zu wenig reichen aus, damit die Rentenversicherung die volle abschlagsfreie Rente verweigert. Deshalb zählt in solchen Fällen wirklich jeder Beitrag, jede Pflegezeit und jede angerechnete Erziehungsphase.