Wer Elterngeld beantragen will, sollte sich früh mit der Steuerklassenwahl beschäftigen.
Denn sie kann einen deutlichen Unterschied machen – beim monatlichen Elterngeld oft mehrere Hundert Euro. Gerade bei verheirateten Paaren lässt sich durch einen Wechsel viel herausholen, wenn er rechtzeitig passiert. In diesem Artikel erfährst du, welche Steuerklasse wann sinnvoll ist, worauf du achten musst und wie du das Beste für deine Familie herausholst.
Welche Steuerklasse ist in Elternzeit sinnvoll?
Wenn du Elterngeld beantragen willst, ist Steuerklasse III in vielen Fällen die beste Wahl. Vor allem, wenn du deutlich mehr verdienst als dein Partner oder wenn du derjenige bist, der nach der Geburt in Elternzeit geht. Denn mit Steuerklasse III hast du das höchste Nettoeinkommen – und damit auch den höchsten Anspruch auf Elterngeld.
Beispiel: Du verdienst 3.500 Euro brutto pro Monat.
- Mit Steuerklasse III bekommst du ca. 2.426 Euro netto → Elterngeld ca. 1.523 Euro
- Mit Steuerklasse V bleiben dir nur ca. 1.705 Euro netto → Elterngeld ca. 1.054 Euro
Ergebnis:
Die Wahl der Steuerklasse macht monatlich fast 470 Euro Unterschied. Hochgerechnet auf zwölf Monate sind das über 5.600 Euro mehr Elterngeld, nur durch einen rechtzeitigen Wechsel.
Warum ist die Steuerklasse beim Elterngeld so wichtig?
Elterngeld ist keine Pauschale, sondern eine Lohnersatzleistung.
Es beträgt normalerweise 65 bis 67 Prozent deines durchschnittlichen Nettoeinkommens in den zwölf Monaten vor dem Mutterschutz. Verdient eine Person also mehr netto, fällt auch das Elterngeld entsprechend höher aus. Und genau hier kommt die Steuerklasse ins Spiel: Sie bestimmt, wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt.
Wenn du in einer ungünstigen Steuerklasse bist, ist dein Netto kleiner – und damit auch dein Elterngeld. Wechselst du rechtzeitig in eine bessere Steuerklasse, steigt dein Netto – und das Elterngeld ebenfalls.
Welche Steuerklassen gibt es für Ehepaare?
Verheiratete Paare können zwischen verschiedenen Kombinationen wählen. Welche du wählst, hat Auswirkungen auf dein monatliches Nettoeinkommen – und auf das Elterngeld.
Steuerklasse IV/IV: Beide Partner werden wie Singles besteuert. Diese Kombination wird nach der Hochzeit automatisch zugeteilt und eignet sich am besten, wenn ihr ungefähr gleich viel verdient.
Steuerklasse III/V: Ein Partner nimmt Klasse III (geringere Abzüge, mehr Netto), der andere Klasse V (höhere Abzüge, weniger Netto). Diese Kombination lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient – etwa ab 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens.
Steuerklasse IV/IV mit Faktor: Hier wird der Splittingvorteil bereits unterjährig fair verteilt. Das Verfahren ist genauer, aber etwas komplizierter. Es lohnt sich vor allem, wenn beide Partner unterschiedlich viel verdienen, aber keine großen Schwankungen im Elterngeld wünschen.
Wann musst du die Steuerklasse wechseln?
Ein Wechsel bringt nur etwas, wenn du ihn rechtzeitig beantragst. Die Steuerklasse muss mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes überwiegend gegolten haben, damit sie bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wird.
Praxisbeispiel: Der Mutterschutz beginnt im März. Dann muss der Wechsel zur neuen Steuerklasse spätestens im August des Vorjahres erfolgt sein. Das Finanzamt rechnet den Zeitraum der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz und prüft, welche Steuerklasse dort überwiegt. Bei Gleichstand zählt die zuletzt geltende.
Und was ist mit dem Mutterschaftsgeld?
Auch das Mutterschaftsgeld orientiert sich am Nettoeinkommen – also genau wie das Elterngeld. Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Tag, der Rest wird vom Arbeitgeber als Zuschuss übernommen. Je höher dein Netto vor der Geburt, desto mehr zahlt auch dein Arbeitgeber dazu. Mit Steuerklasse III bekommst du deshalb auch beim Mutterschaftsgeld mehr heraus als mit Klasse V.
Wenn du Elterngeld bekommst, lohnt sich fast immer der Wechsel in Steuerklasse III – besonders dann, wenn du der Hauptverdiener bist oder deutlich mehr verdienst als dein Partner. Durch den Wechsel sicherst du dir ein höheres Nettoeinkommen, das bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wird. Wichtig ist nur, dass du rechtzeitig handelst – mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz muss die neue Steuerklasse überwiegend gegolten haben.
Wer zu lange wartet, verschenkt bares Geld. Wer früh plant, kann mit einem einfachen Schritt das Elterngeld deutlich steigern – ohne Mehraufwand bei der Geburt oder beim Antrag. Lass dich im Zweifel vom Steuerberater oder der Elterngeldstelle beraten, damit du das volle Potenzial ausschöpfst.
Beispiel: So wirkt sich der Wechsel deiner Steuerklasse auf dein Elterngeld aus
Stell dir vor, du verdienst regelmäßig 3.500 Euro brutto im Monat und planst, nach der Geburt deines Kindes in Elternzeit zu gehen. Dein Elterngeld richtet sich nach deinem Nettoeinkommen vor der Geburt – und genau hier macht die Steuerklasse den Unterschied. Wenn du in Steuerklasse III bist, bleibt dir vom Bruttogehalt mehr Netto übrig. In diesem Fall wären das etwa 2.426 Euro netto im Monat. Das Elterngeld ersetzt 65 % davon, also rund 1.577 Euro im Monat. Wärst du dagegen in Steuerklasse V, hättest du vom gleichen Bruttogehalt nur etwa 1.705 Euro netto übrig.
Dein Elterngeld würde dann bei etwa 1.108 Euro monatlich liegen.
Unterschied: 469 Euro pro Monat – bei einem Elterngeldbezug von zwölf Monaten sind das 5.628 Euro mehr, nur durch die frühzeitige Wahl der passenden Steuerklasse.
Dieses Beispiel zeigt klar: Ein rechtzeitiger Wechsel in Steuerklasse III kann das Elterngeld deutlich erhöhen – und damit auch deinen finanziellen Spielraum in der Elternzeit
Nachteile und Risiken beim Steuerklassenwechsel rund um die Elternzeit
Ein Wechsel in Steuerklasse III kann das Elterngeld deutlich erhöhen – das klingt im ersten Moment sehr attraktiv. Doch wie so oft im Leben gilt: Wer Vorteile nutzt, sollte auch die möglichen Nachteile kennen. Denn der Wechsel bringt nicht nur mehr Elterngeld, sondern kann kurzfristig finanzielle Einbußen, steuerliche Pflichten und organisatorische Hürden mit sich. Hier bekommst du einen ehrlichen Überblick über das, was du im Blick behalten solltest.
Weniger Geld während der Schwangerschaft
Wenn du in Steuerklasse III wechselst, muss dein Partner oder deine Partnerin automatisch in Steuerklasse V gehen. Das bedeutet: höhere Abzüge vom Gehalt und dadurch weniger Netto im Alltag. Gerade während der Schwangerschaft, wenn ohnehin viele zusätzliche Kosten anfallen, kann das spürbar sein. Wichtig zu wissen: Dieser Nachteil wird später über die Steuererklärung ausgeglichen, aber eben nicht sofort. Das erfordert Planung – oder Rücklagen.
Elterngeld ist steuerfrei, aber erhöht den Steuersatz
Das Elterngeld selbst wird nicht besteuert. Trotzdem kann es zu einer Steuernachzahlung führen, weil es dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt: Das Elterngeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen mit berücksichtigt – und kann diesen erhöhen. Wer zum Beispiel zusätzlich zum Elterngeld noch arbeitet oder gemeinsam mit einem Partner eine hohe Steuerbelastung hat, sollte Rücklagen einplanen, um nicht überrascht zu werden.
Steuererklärung wird zur Pflicht
Sobald ihr die Steuerklassenkombination III/V nutzt, seid ihr automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer das nicht weiß oder ignoriert, riskiert Mahnungen oder Fristversäumnisse. Außerdem kann es sein, dass ihr nachzahlen müsst, wenn im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde. Auch das sollte vorher geklärt und ggf. mit einem Steuerberater besprochen werden.
Besondere Situationen – nicht für alle ist ein Wechsel möglich
Alleinerziehende haben keine Wahl bei der Steuerklassenkombination im klassischen Sinn. Sie sind automatisch in Steuerklasse I eingestuft. Allerdings können sie in Steuerklasse II wechseln, um den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro jährlich zu nutzen. Für das Elterngeld selbst macht das keinen Unterschied – aber für das Haushaltseinkommen schon.
Der Steuerklassen-Trick hat ein Verfallsdatum
Die Bundesregierung plant, die Steuerklassenkombination III/V bis 2030 abzuschaffen. An ihre Stelle soll das Faktorverfahren treten. Dieses verteilt die Steuerlast gerechter zwischen beiden Partnern, lässt aber keine einseitige Optimierung mehr zu. Der Trick mit dem Elterngeld wird dann nicht mehr möglich sein. Das Ehegattensplitting bleibt zwar bestehen, aber der Gestaltungsspielraum wird kleiner. Wer also noch von der jetzigen Regelung profitieren will, sollte nicht zu lange zögern.