Ob du am Ende Anspruch auf die volle Witwenrente hast oder nur einen Teil bekommst, hängt vor allem von einer Zahl ab: dem Freibetrag. Je nachdem, ob du Kinder hast oder nicht, verändert sich dieser Betrag – und damit auch, wie viel von deinem eigenen Einkommen unberücksichtigt bleibt.
Die genaue Höhe ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst. Wer die aktuelle Grenze kennt, kann realistisch einschätzen, wie stark das eigene Einkommen angerechnet wird
Wie hoch ist der Freibetrag auf die Witwenrente?
Aktuell liegt der Freibetrag auf die Witwenrente bei 1.038,05 Euro im Monat (gültig bis Juni 2025).
Ab Juli 2025 steigt er auf 1.076,86 Euro, angepasst an die gesetzliche Rentenerhöhung von 3,74 Prozent.
Wie wird der Freibetrag bei der Witwenrente berechnet?
Der Freibetrag bei der Witwenrente folgt einer klaren Rechenvorgabe – nicht einer Schätzung oder Einzelfallentscheidung. Grundlage ist der sogenannte aktuelle Rentenwert, der jährlich neu festgelegt wird. Dieser Rentenwert entspricht dem Betrag, den ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung wert ist.
Für die Zeit ab Juli 2025 liegt der Rentenwert bei 40,79 Euro. Daraus ergibt sich der monatliche Freibetrag durch eine gesetzlich festgelegte Multiplikation:
Allgemeiner Freibetrag = 26,4 × aktueller Rentenwert
26,4 × 40,79 € = 1.076,86 Euro
Bis zu diesem Betrag bleibt dein bereinigtes Einkommen vollständig unangetastet. Erst das, was darüber hinausgeht, wird mit 40 % angerechnet und von deiner Witwenrente abgezogen.
Wenn du ein oder mehrere kindergeldberechtigte Kinder hast, erhöht sich dieser Freibetrag automatisch. Auch hier wird mit dem Rentenwert gerechnet, allerdings mit einem anderen Faktor:
Kinderfreibetrag = 5,6 × aktueller Rentenwert
5,6 × 40,79 € = 228,42 Euro pro Kind
Ein Beispiel: Hast du zwei Kinder, kommen zu den 1.076,86 Euro noch 2 × 228,42 Euro = 456,84 Euro dazu. Der gesamte Freibetrag liegt dann bei 1.533,70 Euro monatlich.
Wichtig: Die Berechnung basiert nicht auf deinem Bruttoeinkommen, sondern auf einem bereinigten Nettoeinkommen. Je nach Einkommensart (z. B. Lohn, Rente, Miete) gelten dafür pauschale Abzüge, bevor überhaupt geprüft wird, ob du den Freibetrag überschreitest.
Die automatische Kopplung an den Rentenwert sorgt dafür, dass die Freibeträge jährlich mitsteigen – entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung. Du musst also nichts beantragen oder prüfen lassen. Die Höhe ist gesetzlich vorgegeben und wird direkt in der Berechnung deiner Witwenrente berücksichtigt.
Beispiel: So funktioniert der Freibetrag in der Praxis
Wie sich der Freibetrag auf die tatsächliche Höhe der Witwenrente auswirkt, zeigt sich erst, wenn man die Zahlen durchrechnet. Kleine Unterschiede beim Einkommen können den monatlichen Rentenbetrag deutlich verändern – selbst eine Erhöhung des Freibetrags um 30 oder 40 Euro macht einen Unterschied.
Nehmen wir eine fiktive Witwe mit einem Bruttogehalt von 1.500 Euro im Monat. Da bei Arbeitseinkommen pauschal 40 % vom Brutto abgezogen werden, ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 900 Euro.
Im Zeitraum vor Juli 2025 liegt der Freibetrag bei 1.038,05 Euro – das Einkommen der Witwe liegt also unter dieser Grenze, es wird nichts angerechnet. Die Witwenrente wird nicht gekürzt.
Ab Juli 2025 wird der Freibetrag zwar auf 1.076,86 Euro erhöht – in diesem Fall bleibt aber alles wie gehabt: kein Abzug, da das bereinigte Einkommen weiter darunter liegt.
Deutlich wird der Unterschied erst, wenn das Einkommen höher liegt. Nehmen wir nun denselben Fall, aber mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro. Davon bleiben nach dem pauschalen Abzug 60 % = 1.500 Euro bereinigtes Nettoeinkommen.
Die Witwe liegt damit 423,14 Euro über dem Freibetrag von 1.076,86 Euro. Davon werden 40 % angerechnet – also 169,26 Euro, die monatlich von der Witwenrente abgezogen werden.
Im Vergleich zum bisherigen Freibetrag von 1.038,05 Euro hätte sich der Überschuss auf 461,95 Euro belaufen, was zu einer höheren Anrechnung von 184,78 Euro geführt hätte.
Die neue Regelung ab Juli 2025 entlastet die Witwe also jeden Monat um 15,52 Euro – das klingt nicht nach viel, ergibt aber über ein Jahr 186,24 Euro mehr auf dem Konto.
Wer mehr verdient oder mehrere Kinder hat, für die ein zusätzlicher Freibetrag gilt, profitiert entsprechend stärker. Das Beispiel zeigt: Die Freibetragserhöhung wirkt nicht spektakulär – aber sie wirkt. Monat für Monat.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei Rentnern mit Witwenrente?
Rentner mit Witwenrente profitieren von mehreren Freibeträgen – steuerlich wie auch im Hinblick auf die Rentenkürzung. Entscheidend ist, zwischen beiden zu unterscheiden: dem steuerlichen Grundfreibetrag und dem Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente.
Der steuerliche Grundfreibetrag liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro pro Jahr für Alleinstehende – also 1.008 Euro monatlich. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.192 Euro jährlich. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen (bestehend aus eigener Rente, Witwenrente und ggf. weiteren Einnahmen) diesen Betrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.
Dazu kommt der Rentenfreibetrag. Für alle, die 2025 in Rente gehen – egal ob eigene Rente oder Witwenrente – bleiben 16,5 % der Bruttorente steuerfrei. Dieser Anteil wird beim Renteneintritt einmalig berechnet und bleibt dauerhaft bestehen. Beispiel: Bei einer Witwenrente von 1.000 Euro im Monat sind 165 Euro steuerfrei, 835 Euro zählen als steuerpflichtiges Einkommen.
Zusätzlich gibt es den Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente. Dieser hat mit Steuern nichts zu tun, bestimmt aber, ab wann eigenes Einkommen die Witwenrente kürzt. Ab Juli 2025 liegt dieser Freibetrag bei 1.076,86 Euro monatlich, plus 228,42 Euro pro Kind. Was darüber hinausgeht, wird zu 40 % angerechnet und mindert die Witwenrente entsprechend.
Unterm Strich bedeutet das:
- Einkommen bis rund 1.000 Euro monatlich bleibt steuerfrei.
- Bei der Witwenrente bleiben bis 1.076,86 Euro (bereinigtes Nettoeinkommen) anrechnungsfrei.
- Zusätzlich bleiben 16,5 % deiner Witwenrente grundsätzlich steuerfrei, wenn dein Gesamteinkommen steuerpflichtig wird.
Diese Freibeträge schützen dich also gleich doppelt – steuerlich und bei der Rentenberechnung. Wer jedoch deutlich über den Grenzen liegt, muss sowohl mit Steuerabzug als auch mit Rentenkürzung rechnen.
Rechenbeispiel: Steuerfreibetrag bei Rentnern mit Witwenrente
Nehmen wir eine verwitwete Rentnerin, die im Jahr 2025 folgende Einkünfte hat:
- Eigene gesetzliche Rente: 1.200 Euro monatlich
- Witwenrente: 900 Euro monatlich
- Keine weiteren Einkünfte, keine Kinder
1. Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens
Gesamteinnahmen pro Jahr:
1.200 € + 900 € = 2.100 € × 12 Monate = 25.200 Euro jährlich
Seit 2005 gilt für neue Renten der Grundsatz: ein wachsender Anteil ist steuerpflichtig. Für Rentenbeginn im Jahr 2025 sind 83,5 % steuerpflichtig, der Rest ist steuerfrei.
Eigene Rente (1.200 € mtl.):
- Steuerpflichtig: 83,5 % von 14.400 € = 12.024 €
- Steuerfrei: 2.376 € (bleibt lebenslang gleich)
Witwenrente (900 € mtl.):
- Steuerpflichtig: 83,5 % von 10.800 € = 9.018 €
- Steuerfrei: 1.782 €
Gesamtes steuerpflichtiges Einkommen:
12.024 € + 9.018 € = 21.042 €
Grundfreibetrag 2025 (Alleinstehend): 12.096 €
Zu versteuern:
21.042 € – 12.096 € = 8.946 €
Dieser Betrag wird ganz normal versteuert, z. B. mit dem Eingangssteuersatz. In diesem Fall ist mit einer niedrigen Steuerlast zu rechnen, aber Steuern fallen an, weil der Grundfreibetrag überschritten wurde.
2. Berechnung der Anrechnung auf die Witwenrente
Jetzt geht es nicht mehr um Steuern, sondern um die Frage: Wird die Witwenrente gekürzt, weil die Rentnerin Einkommen hat?
Für die Einkommensanrechnung zählt das bereinigte Nettoeinkommen. Bei gesetzlichen Renten wird dafür ein pauschaler Abschlag von 14 % vorgenommen.
Eigene Bruttorente (1.200 €):
- Abzug 14 %: 1.200 € × 0,86 = 1.032 € bereinigt
Freibetrag ab Juli 2025: 1.076,86 € (ohne Kind)
Ergebnis: 1.032 € < 1.076,86 € → keine Anrechnung, keine Kürzung der Witwenrente.
Die Witwenrente wird also voll ausgezahlt, aber teilweise versteuert. Je höher die Rente und je mehr Zusatzeinkommen vorhanden ist, desto größer wird der steuerpflichtige Anteil – aber das Anrechnungsverfahren bei der Rentenversicherung bleibt davon unberührt.