Wenn ein Elternteil sich nicht oder nur unregelmäßig um den Unterhalt für sein Kind kümmert, springt der Staat ein – mit dem Unterhaltsvorschuss.
Diese Leistung soll sicherstellen, dass Kinder alleinerziehender Elternteile zumindest das gesetzlich vorgesehene Existenzminimum erhalten. Im Jahr 2025 gelten dabei aktualisierte Beträge, angepasste Voraussetzungen und feste Auszahlungstermine. In diesem Beitrag erfährst du, wie hoch der Unterhaltsvorschuss ist, wer ihn bekommt und wann das Geld auf dem Konto ist.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die einspringt, wenn ein Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt – sei es ganz, nur teilweise oder unregelmäßig.
Seit 1980 gibt es diese Leistung in Deutschland, geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Sie richtet sich speziell an alleinerziehende Eltern, die ohne oder mit wenig Unterstützung des anderen Elternteils für den Unterhalt ihres Kindes sorgen müssen.
Ziel des Unterhaltsvorschusses ist es, die finanzielle Lücke zu überbrücken, die entsteht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt.
Das Jugendamt zahlt in diesem Fall monatlich einen festen Betrag an das Kind – abhängig vom Alter – und versucht anschließend, das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen (sogenannter Regress). Wichtig: Das Kind hat keinen rechtlichen Anspruch auf Vollunterhalt, sondern auf den Vorschuss als Teilabsicherung des Existenzminimums.
Die Leistung gilt für minderjährige Kinder (in bestimmten Fällen bis 18 Jahre), wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben, der alleinerziehend ist und kein oder nur unregelmäßiges Geld vom anderen Elternteil erhält. Damit soll sichergestellt werden, dass Kinder nicht unter der Verantwortungslosigkeit oder Zahlungsunfähigkeit eines Elternteils leiden müssen – unabhängig davon, wie das Verhältnis zwischen den Eltern aussieht.
Was sind die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss richtet sich an Kinder, nicht an den betreuenden Elternteil – das heißt: Das Kind selbst ist anspruchsberechtigt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die Leistung soll dann greifen, wenn ein Elternteil alleine für das Kind sorgt und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt.
- Das Kind unter 18 Jahre alt ist (bzw. unter 12 bei den Grundregeln)
- Das Kind in Deutschland bei einem Elternteil lebt
- Der betreuende Elternteil alleinstehend ist, also ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebt
- Vom anderen Elternteil kein oder nur unvollständiger Unterhalt gezahlt wird
Seit der Reform im Juli 2017 gelten für Kinder ab dem 12. Geburtstag bis zum 18. Lebensjahr striktere Bedingungen. Sie erhalten Unterhaltsvorschuss nur dann, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Kind bezieht kein Bürgergeld (SGB II), oder der Vorschuss führt dazu, dass keine Bürgergeld-Bedürftigkeit mehr besteht
- Der alleinerziehende Elternteil verdient mindestens 600 Euro netto pro Monat (ohne Kindergeld)
Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Unterhaltsvorschuss in Kombination mit Sozialleistungen doppelt in Anspruch genommen wird. Gleichzeitig soll aber sichergestellt werden, dass auch ältere Kinder nicht völlig ohne Unterstützung bleiben, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt.
Wann hat man keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Auch wenn viele Kinder von der Leistung profitieren können, gibt es klare Ausschlussgründe, bei denen kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht – selbst wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Ziel der Regelung ist es, den Vorschuss nur in echten Alleinerziehungssituationen zu gewähren und Doppelleistungen zu vermeiden.
- Beide Eltern leben zusammen: Egal ob verheiratet oder nicht: Sobald beide Elternteile in einem Haushalt leben (auch in einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Versorgung), besteht kein Anspruch.
- Der betreuende Elternteil ist verheiratet und nicht getrennt: Solange die Ehe noch besteht und keine dauerhafte Trennung vorliegt, wird von einer gemeinsamen Verantwortung ausgegangen.
- Das Kind lebt nicht bei einem Elternteil: Der Vorschuss ist nur für Kinder gedacht, die im Haushalt eines Elternteils leben – z. B. nicht bei Pflegefamilien oder Einrichtungen der Jugendhilfe.
- Der Unterhalt ist durch Jugendhilfe vollständig gedeckt: Wenn das Jugendamt ohnehin für den gesamten Lebensunterhalt des Kindes aufkommt (z. B. bei Heimbetreuung), gibt es keinen zusätzlichen Unterhaltsvorschuss.
- Der betreuende Elternteil verweigert Auskünfte: Wer sich weigert, z. B. Angaben zum anderen Elternteil zu machen oder bei der Feststellung der Unterhaltspflicht mitzuwirken, verliert den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Hilfe – aber nur, wenn die Voraussetzungen stimmen und keine dieser Ausschlussgründe greifen. Besonders relevant ist das Zusammenleben beider Eltern: Sobald sie gemeinsam wirtschaften oder erkennbar nicht getrennt sind, übernimmt der Staat keine Vorschussleistung.
Wie beantragt man den Unterhaltsvorschuss?
Um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, musst du einen formellen Antrag beim Jugendamt stellen. Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse deines Wohnortes. Damit der Antrag erfolgreich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
Zunächst solltest du prüfen, ob du anspruchsberechtigt bist: Du bist alleinerziehend (ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt) und dein Kind lebt mit dir in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Der andere Elternteil zahlt nicht, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt.
Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Bedingungen: Das Kind darf kein Bürgergeld beziehen oder die Bedürftigkeit muss durch den Vorschuss vermieden werden, alternativ musst du als betreuender Elternteil mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen.
Der Antrag kann in den meisten Bundesländern schriftlich oder online gestellt werden.
Einige Jugendämter bieten einen Online-Service mit eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion des Personalausweises) an. Alternativ kannst du das Antragsformular auch beim Jugendamt persönlich abholen oder von der Website deiner Stadt- oder Kreisverwaltung herunterladen. Wichtig: Der Unterhaltsvorschuss kann maximal einen Monat rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen bereits im Vormonat erfüllt waren.
Benötigte Unterlagen sind u. a.:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebescheinigung
- Nachweise über Unterhalt oder dessen Ausbleiben
- Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
- Bei Kindern ab 12: Nachweis über eigenes Einkommen oder SGB-II-Bezug
Nach der Antragstellung prüft das Jugendamt alle Angaben und teilt dir mit, ob und in welcher Höhe dir Unterhaltsvorschuss zusteht. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus, jeweils spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Vormonats, auf das Konto des alleinerziehenden Elternteils.
Wie viel Geld bekommt man als Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und basiert auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes.
Für 2025 wurde das Kindergeld auf einheitlich 255 Euro pro Monat festgelegt. Der Unterhaltsvorschuss wird jährlich angepasst und stellt eine staatliche Hilfe dar, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt.
Diese Beträge gelten als Maximalleistungen. In der Praxis kann es zu Kürzungen kommen, wenn z. B. der andere Elternteil bereits teilweise zahlt oder das Kind eigene Einkünfte hat.
Was kann angerechnet oder abgezogen werden?
- Teilweise Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Waisenrente (nach dem Tod eines Elternteils)
- Eigenes Einkommen des Kindes ab dem 15. Lebensjahr (z. B. Ausbildungsvergütung)
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
Beispielrechnung: Unterhaltsvorschuss für ein 8-jähriges Kind (2025)
Ein 8-jähriges Kind lebt bei seiner alleinerziehenden Mutter. Der Vater zahlt keinen Unterhalt.
Die Mutter ist ledig, lebt getrennt vom Vater und erfüllt alle Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss. Das Kind geht zur Grundschule, erhält keine Waisenrente und hat kein eigenes Einkommen.
Laut Mindestunterhaltstabelle 2025 beträgt der gesetzliche Mindestunterhalt für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 554 Euro.
Davon wird das volle Kindergeld von 255 Euro abgezogen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 299 Euro. Zahlt der Vater beispielsweise 150 Euro pro Monat an die Mutter, reduziert sich der Unterhaltsvorschuss auf 149 Euro. Auch andere Leistungen wie Waisenrente oder eigenes Einkommen des Kindes (z. B. aus einer Ausbildung) würden entsprechend angerechnet.
Im Normalfall erhält die Mutter also 299 Euro monatlich vom Jugendamt, solange der Vater nicht oder nur teilweise zahlt – und solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann sind die Auszahlungstermine für den Unterhaltsvorschuss in 2025?
Der Unterhaltsvorschuss wird jeweils im Voraus für den kommenden Monat gezahlt. Die Überweisung erfolgt spätestens am letzten Bankarbeitstag des Vormonats, sodass das Geld pünktlich zu Monatsbeginn auf dem Konto des alleinerziehenden Elternteils ist. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf das angegebene Konto.
Hier sind die konkreten Auszahlungstermine für das Jahr 2025:
Die tatsächliche Gutschrift auf dem Konto kann abhängig von der Bank um 1–2 Tage variieren. Wer das Geld zum Monatsbeginn benötigt, sollte im Zweifel rechtzeitig Rücksprache mit dem Jugendamt oder der Familienkasse halten.
Wann muss der Vater den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Der Vater muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn er leistungsfähig ist und vom Jugendamt über die Zahlung informiert wurde. Das Jugendamt tritt zwar zunächst in Vorleistung, fordert das Geld später aber vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Leistungsfähig ist ein Vater, wenn sein Einkommen über dem sogenannten Selbstbehalt liegt. Dieser beträgt aktuell 1.120 Euro monatlich, wenn er nicht erwerbstätig ist, und 1.370 Euro, wenn er arbeitet. Nur wenn sein Einkommen diese Schwelle übersteigt, darf das Jugendamt Rückforderungen stellen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Vater über die Unterhaltsvorschusszahlung informiert und schriftlich belehrt wurde. Nur dann ist eine Rückforderung rechtlich zulässig. Wurde er nicht ordnungsgemäß unterrichtet, kann keine Verpflichtung zur Rückzahlung entstehen.
Kann der Vater zahlen, verweigert es aber mit dem Hinweis auf zu geringes Einkommen, darf das Jugendamt auch ein fiktives Einkommen ansetzen – also prüfen, ob er theoretisch mehr verdienen könnte (z. B. bei mutwilliger Arbeitslosigkeit oder Teilzeitarbeit ohne triftigen Grund).
Ist eine Rückzahlung auf einmal nicht möglich, kann der Vater eine Ratenzahlung beantragen, wenn er seine wirtschaftliche Lage offenlegt.
Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn der Vater nicht leistungsfähig ist oder nicht über die Zahlung informiert wurde. In solchen Fällen bleibt das Jugendamt zwar auf den Kosten sitzen, darf aber keine Regressforderung stellen.
Wann muss man keinen Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Nicht jeder unterhaltspflichtige Elternteil ist automatisch verpflichtet, den Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungspflicht besteht nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen diese nicht vor, kann das Jugendamt den Vorschuss nicht zurückfordern.
Kein Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist – also ein Einkommen unter dem gesetzlichen Selbstbehalt hat. Dieser liegt 2025 bei 1.120 Euro monatlich für nicht erwerbstätige Personen und bei 1.370 Euro für Erwerbstätige. Auch wenn die Person selbst staatliche Leistungen wie Bürgergeld bezieht, entfällt die Rückzahlungspflicht.
Ein weiterer Fall: Wurde der Vorschuss nicht durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben des Elternteils verursacht, gibt es keine Grundlage für eine Rückforderung. Das gilt auch, wenn keine Pflichtverletzung vorliegt, z. B. wenn der Vater nicht wusste, dass Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, oder nicht erkennen konnte, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.
Zudem gilt: Solange keine Überzahlung stattgefunden hat – etwa durch einen Fehler der Behörde oder weil der andere Elternteil korrekte Angaben gemacht hat – muss kein Geld zurückgezahlt werden.
Holt sich das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss zurück?
Ja – grundsätzlich holt sich das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss zurück, und zwar vom unterhaltspflichtigen Elternteil, in der Regel dem Vater. Sobald Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Jugendamt über. Das bedeutet: Das Jugendamt tritt anstelle des Kindes als Gläubiger auf und fordert das Geld vom anderen Elternteil zurück – aber nur, wenn dieser leistungsfähig ist.
Leistungsfähig ist der unterhaltspflichtige Elternteil dann, wenn sein Einkommen über dem gesetzlichen Selbstbehalt liegt (2025: 1.120 € bei Nicht-Erwerbstätigen, 1.370 € bei Erwerbstätigen). Liegt das Einkommen darunter oder bezieht der Elternteil selbst staatliche Unterstützung, entfällt die Rückzahlungspflicht.
Das Jugendamt prüft regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Elternteils. Ist eine Rückzahlung möglich, wird sie eingefordert – zunächst freiwillig, bei Bedarf aber auch zwangsweise, etwa durch Pfändung, Lohnabtretung oder Ratenzahlungsvereinbarungen.
In der Praxis gelingt es jedoch nicht immer, den vollen Betrag zurückzuholen. Viele unterhaltspflichtige Elternteile sind dauerhaft oder wiederholt nicht leistungsfähig. Zudem können Rückforderungen über Jahre hinweg laufen, was die Durchsetzung erschwert.
Wann verjähren Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Rückzahlungsansprüche des Jugendamts wegen gezahltem Unterhaltsvorschuss verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Forderung bleibt nicht unbegrenzt bestehen, sondern nur innerhalb eines klar definierten Zeitraums rechtlich durchsetzbar.
Beispiel: Wurde der Unterhaltsvorschuss im Jahr 2022 gezahlt, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2025.
Besonderheiten bei der Verjährung:
- Titulierter Anspruch: Wurde der Unterhalt durch eine Jugendamtsurkunde oder ein gerichtliches Urteil festgesetzt („titelt“), verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Das gilt unabhängig davon, ob der Unterhalt gezahlt wurde oder nicht.
- Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung: Die Frist kann durch Maßnahmen des Jugendamts gestoppt oder neu gestartet werden – z. B. durch wiederholte Aufforderungen zur Auskunft, Anträge oder rechtliche Schritte. Dadurch beginnt die Verjährung erneut zu laufen.
- Ausnahme: Keine Kenntnis des Elternteils: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht über den Vorschuss informiert wurde, kann in seltenen Fällen eine Verjährungsfrist von bis zu 10 Jahren gelten. Das ist allerdings die Ausnahme und muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
Rückforderungen des Jugendamts verjähren in der Regel nach drei Jahren – es sei denn, es liegt ein Titel vor oder die Verjährung wird durch rechtliche Schritte unterbrochen.
Wer lange untätig bleibt, riskiert, dass Ansprüche verfallen – umgekehrt kann das Jugendamt durch kluge Fristwahrung Forderungen über Jahre aufrechterhalten.