Ob deine Kindererziehungszeiten wirklich auf dein Rentenkonto angerechnet wurden, siehst du nicht einfach so nebenbei.
Es steht nicht auf dem Kontoauszug und auch nicht beiläufig im Schreiben der Rentenversicherung. Du musst schon genau hinschauen – aber es lässt sich eindeutig feststellen. Entscheidend ist dein Versicherungsverlauf oder der Rentenbescheid. Und wenn dort nichts zu finden ist, heißt das ziemlich sicher: Die Zeiten wurden (noch) nicht berücksichtigt.
Was du dann tun kannst – oder wie du es erkennst – klären wir hier.
Wie erkenne ich Kindererziehungszeiten im Rentenbescheid?
Kindererziehungszeiten tauchen im Rentenbescheid meist an mehreren Stellen auf – aber nur, wenn sie auch richtig erfasst wurden.
Sie stehen oft unter Überschriften wie „Kindererziehungszeiten“, „Erziehungszeiten“ oder seltener auch „Mütterrente“. Dort siehst du genau, für welches Kind welcher Zeitraum angerechnet wurde – meist in Monaten.
Ein vollständiger Eintrag enthält:
- den Zeitraum der Erziehungszeit (z. B. 01.05.1990 bis 30.10.1992),
- den Namen oder das Geburtsdatum des Kindes,
- und die daraus resultierenden Entgeltpunkte.
Für jedes volle Monat bekommst du 0,0833 Rentenpunkte. Bei 30 Monaten (für Kinder vor 1992) ergibt das 2,5 Punkte, bei 36 Monaten (Kinder ab 1992) sind es 3 Punkte.
Zusätzlich können sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten auftauchen – meist bis zum 10. Lebensjahr. Diese bringen keine zusätzlichen Rentenpunkte, helfen aber bei Wartezeiten oder bestimmten Rentenarten.
Kein Eintrag vorhanden?
Dann wurde möglicherweise keine Kontenklärung gemacht. Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch erfasst – du musst sie beantragen. Dafür gibt es das Formular V0800 bei der Rentenversicherung. Einfach ausfüllen, Geburtsurkunde beilegen und nachreichen. Auch rückwirkend möglich, solange die Erziehungsleistung nachgewiesen werden kann.
Wenn du also im Bescheid keine Angaben findest, lohnt sich ein Blick in deine Unterlagen. Denn diese Zeiten sind bares Geld – und sie fehlen häufiger, als man denkt
Werden die Kindererziehungszeiten automatisch angerechnet?
Nein, Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch angerechnet. Auch wenn du Anspruch darauf hast, musst du sie selbst bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Ohne Antrag tauchen sie nicht im Rentenkonto auf – und fehlen später in der Berechnung deiner Rente.
Dafür gibt es das Formular V0800 („Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“).
Du kannst den Antrag jederzeit stellen – auch rückwirkend, selbst wenn dein Kind schon lange erwachsen ist. Wichtig ist, dass du belegen kannst, dass du das Kind überwiegend erzogen hast. Meist reicht eine Kopie der Geburtsurkunde, bei getrennt lebenden Eltern kann eine zusätzliche Erklärung nötig sein.
Sobald der Antrag geprüft ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, werden dir die Monate und Rentenpunkte gutgeschrieben. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dafür auch Beratung an – telefonisch, online oder vor Ort. Wenn du bisher noch keine Kontenklärung gemacht hast, lohnt sich das in jedem Fall. Denn selbst ein halber Rentenpunkt kann später den Unterschied machen.
Wie viele Jahre Kindererziehung werden pro Kind auf die Rente angerechnet?
Wie viele Jahre dir pro Kind für die Rente angerechnet werden, hängt allein vom Geburtsdatum des Kindes ab – und zwar ganz konkret:
- Für Kinder ab dem 1. Januar 1992: bekommst du 36 Monate, also 3 Jahre Erziehungszeit pro Kind angerechnet.
- Für Kinder vor dem 1. Januar 1992: sind es aktuell 30 Monate, also 2,5 Jahre – diese Regelung gilt seit 2019.
Diese Zeiten zählen wie normale Beitragsjahre, so als hättest du in dieser Zeit den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt. Sie erhöhen also direkt deine Rentenansprüche.
Zusätzlich gibt es die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten. Sie laufen bis zum 10. Geburtstag des Kindes, bringen dir aber keine weiteren Rentenpunkte. Trotzdem können sie wichtig sein, weil sie dir helfen, bestimmte Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) zu erfüllen – zum Beispiel für die Rente mit 63 oder für die Mütterrente selbst.
Wie kann ich Kindererziehungszeiten nachweisen?
Um Kindererziehungszeiten für die Rente anerkennen zu lassen, musst du selbst aktiv werden.
Die Zeiten werden nur dann in deinem Rentenkonto berücksichtigt, wenn du einen Antrag stellst – und zwar bei der Deutschen Rentenversicherung, in der Regel mit dem Formular V0800 („Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“).
Was du dafür brauchst:
- Geburtsurkunde des Kindes: Sie sollte die leiblichen Eltern ausweisen. Eine einfache Kopie reicht in der Regel.
- Stammbuch oder Familienbuch: Kann ergänzend oder alternativ eingereicht werden – besonders bei älteren Jahrgängen oft hilfreich.
- Nachweis bei nicht leiblicher Elternschaft: Wenn du das Kind adoptiert hast oder als Pflege- oder Stiefelternteil geltend machst, brauchst du entsprechende Urkunden oder Beschlüsse.
- Gemeinsame Erklärung bei geteiltem Sorgerecht: Wenn das Kind von beiden Elternteilen betreut wurde, kann die Zuordnung der Erziehungszeit im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden – dazu ist eine gemeinsame Erklärung nötig.
Wann sollte man den V0800-Antrag stellen?
Jederzeit – unabhängig vom Alter des Kindes. Am besten ist es, wenn du ihn im Rahmen einer Kontenklärung einreichst oder spätestens, wenn dein Kind zehn Jahre alt wird. Auch rückwirkend ist das möglich, selbst Jahrzehnte später.
Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen und die Rentenversicherung alles geprüft hat, werden die Monate der Erziehungszeit deinem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten sind bares Geld wert – und fehlen bei vielen, einfach weil nie ein Antrag gestellt wurde. Darum lohnt es sich, deine Unterlagen rechtzeitig zu prüfen.
Ist es möglich, Kindererziehungszeiten rückwirkend zu beantragen?
Ja, du kannst Kindererziehungszeiten auch rückwirkend beantragen – ganz egal, ob dein Kind längst erwachsen ist oder du sogar schon in Rente bist. Es gibt keine Frist, die dich daran hindert. Der Antrag ist jederzeit möglich.
Wichtig dabei: Die Zeiten werden dir zwar ins Rentenkonto eingetragen und wirken sich ab dann auf deine Rente aus, aber es gibt keine Nachzahlung für bereits ausgezahlte Rentenmonate. Das heißt: Du bekommst nicht rückwirkend mehr Geld – sondern nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zeiten offiziell angerechnet sind.
Besonderheit bei Vätern
Wenn du als Vater die Kindererziehungszeiten beanspruchen willst, brauchst du die schriftliche Zustimmung der Mutter. Diese gemeinsame Erklärung kann allerdings nur maximal zwei Monate rückwirkend gelten. Danach ist die Entscheidung endgültig – die Zuordnung lässt sich dann nicht mehr ändern.
Deshalb lohnt es sich, die Kindererziehungszeiten frühzeitig zu klären. Selbst wenn du schon in Rente bist, kann sich der Antrag lohnen – etwa bei laufenden Anpassungen wie der Mütterrente III. Denn wer die Zeiten nicht im Konto stehen hat, geht bei Erhöhungen oft leer aus.