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Wem gehört das Geld auf einem Kinderkonto?

Ein Kinderkonto gehört rechtlich dem Kind, wenn es auf seinen Namen eröffnet wurde – unabhängig davon, wer das Geld eingezahlt hat. Die Eltern dürfen das Geld bis zur Volljährigkeit nur im Interesse des Kindes verwalten, nicht für eigene Zwecke nutzen. Großeltern und andere Schenkende sollten die Eigentumsfrage klar regeln, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Ein Kinderkonto ist schnell eröffnet – doch wem gehört das Geld, das darauf liegt eigentlich wirklich?

Ist es Eigentum der Eltern, weil sie es eingezahlt haben? Oder gehört es dem Kind, auf dessen Namen das Konto läuft? Genau hier wird es juristisch interessant. Denn zwischen dem, was viele annehmen, und dem, was rechtlich gilt, liegen oft Welten. Wer für ein Kind spart – ob als Elternteil, Großelternteil oder Pate – sollte sich deshalb mit der rechtlichen Grundlage vertraut machen. Denn die Frage der Inhaberschaft ist nicht nur theoretisch.

Sie entscheidet im Streitfall, wer über das Geld verfügen darf und was damit geschehen soll.

Konto auf den Namen des Kindes: Wem gehört das Geld auf einem Kinderkonto?

Grundsätzlich gilt: Wird ein Konto auf den Namen eines Kindes eröffnet, gehört das Guthaben dem Kind – nicht den Eltern oder Großeltern, auch wenn diese das Geld eingezahlt haben. Das Kind wird dadurch rechtlich zum Kontoinhaber. Das bedeutet nicht, dass es automatisch über das Konto verfügen darf – aber: Das Geld gehört ihm. Und das hat rechtliche Folgen.

Nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Eltern verpflichtet, das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten und zu schützen. Sie handeln dabei nicht im eigenen Namen, sondern für das Kind. Sie dürfen das Geld also nicht einfach abheben und für sich selbst ausgeben – egal, wie hoch die Beträge sind oder wer sie ursprünglich eingezahlt hat.

Innenverhältnis und Außenverhältnis?

Bei der Frage, wem das Geld gehört, unterscheidet man zwei Ebenen:

  • Das Außenverhältnis zur Bank: Wer ist rechtlich Kontoinhaber? Das ist bei Kinderkonten eindeutig: das Kind.
  • Das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern oder Großeltern: Wer hat das Geld eingezahlt und mit welchem Zweck?

Das Konto mag dem Kind gehören, doch ob die Einzahlungen als Schenkung an das Kind gelten oder nur als treuhänderisch verwaltetes Vermögen, hängt davon ab, wie klar der Wille der Einzahlenden war. Gerade bei Großeltern oder Paten kommt es darauf an, ob das Geld eindeutig als Geschenk fürs Kind gedacht war – oder ob es nur „für später“ zurückgelegt werden sollte, ohne konkrete Übergabeabsicht.

Was sagt die Rechtsprechung dazu?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Kontoinhaber immer derjenige ist, den die Vertragsparteien als Gläubiger der Bank sehen wollten. Wird also ein Konto bewusst auf den Namen des Kindes eröffnet, ist das Kind der rechtmäßige Eigentümer des Guthabens – unabhängig davon, wer das Geld eingezahlt hat.

Doch der BGH betont auch: Die Umstände der Kontoeröffnung spielen eine Rolle. Wer hat das Konto eröffnet? Wer besitzt das Sparbuch oder den Onlinezugang? Wurde das Kind über das Konto informiert? Wurde das Geld regelmäßig verwendet – und wenn ja, für wen?

Was ist der Unterschied zwischen Eltern und Großeltern?

Die Rechtsprechung unterscheidet deutlich, wer das Konto für das Kind eröffnet hat. Und das hat Folgen:

Bei Großeltern: Solange das Kind nicht über das Konto informiert wurde und die Großeltern das Sparbuch oder den Zugang behalten, bleibt das Guthaben rechtlich bei ihnen. Erst wenn sie das Geld oder das Konto aktiv übergeben, etwa durch Übergabe des Sparbuchs oder schriftliche Schenkung, wird das Kind Eigentümer des Guthabens.

Bei Eltern: Anders ist es bei Eltern. Auch wenn sie das Konto auf den Namen des Kindes eröffnen und das Geld selbst einzahlen, gilt das Geld als Vermögen des Kindes – schon allein durch die Wahl des Kontonamens. Selbst wenn das Sparbuch noch bei den Eltern liegt, können sie das Guthaben nicht für sich beanspruchen. Sie dürfen es nur im Interesse des Kindes verwalten.

Was dürfen Eltern mit dem Geld machen?

Eltern haben das Verwaltungsrecht über das Kinderkonto – aber kein Nutzungsrecht.

Das bedeutet: Sie dürfen das Geld nur für Dinge verwenden, die im klaren Interesse des Kindes liegen.

Zulässig ist zum Beispiel:

  • Der Führerschein des Kindes
  • Ein Schulaufenthalt im Ausland
  • Ausbildungskosten oder Studiengebühren
  • Musikinstrumente, Sportausstattung oder ein PC fürs Lernen

Nicht erlaubt ist es, das Kinderkonto für Unterhaltskosten, Lebenshaltung oder eigene Ausgaben zu verwenden – auch wenn das Geld knapp ist.

Kleidung, Schulbücher, Möbel oder Essen gehören zu den elterlichen Pflichten und dürfen nicht vom Kinderkonto bezahlt werden.

Wer hat Zugriff auf das Konto?

Bis zur Volljährigkeit verwalten die sorgeberechtigten Eltern das Kinderkonto. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile zustimmen, wenn es um wichtige Änderungen geht – etwa Kontoauflösung oder Abhebungen größerer Beträge. Banken verlangen in der Regel die Unterschrift beider Elternteile oder eine Vollmacht.

Nach dem 18. Geburtstag geht das Konto vollständig in den direkten Besitz des Kindes über. Ab dann darf nur noch das Kind über das Geld verfügen – unabhängig davon, wer es einst eingezahlt hat. Die Eltern verlieren jede Verfügungsberechtigung.

Was bedeutet das für Großeltern, Paten oder andere Schenkende?

Wer Geld für ein Kind zurücklegen will, sollte sich bewusst machen, was er damit bezweckt.

Möchtest du dem Kind das Geld wirklich schenken, sollte das Konto auf seinen Namen laufen. Dann ist rechtlich klar, wem es gehört. Möchtest du es dagegen nur treuhänderisch verwalten und später entscheiden, wann du es wirklich übergeben willst, solltest du das Geld besser auf deinem eigenen Namen anlegen.

Gerade bei größeren Beträgen empfiehlt es sich, eine schriftliche Schenkungserklärung aufzusetzen oder das Geschenk klar zu dokumentieren – zum Beispiel per Überweisung mit dem Vermerk „Schenkung an [Name]“. So vermeidest du Missverständnisse, falls es später zu Streit über die Eigentumsverhältnisse kommt.

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Was ist bei Tod oder Trennung der Eltern?

Stirbt ein Elternteil, bleibt das Kinderkonto Teil des Vermögens des Kindes. Es fällt nicht in den Nachlass der Eltern. Auch bei Trennung oder Scheidung behalten beide Elternteile bei gemeinsamem Sorgerecht gleiche Rechte und Pflichten gegenüber dem Kinderkonto – bis das Kind volljährig ist.

Das Geld auf einem Kinderkonto gehört in der Regel dem Kind – vorausgesetzt, das Konto wurde ausdrücklich auf seinen Namen eröffnet. Die Eltern verwalten es treuhänderisch und dürfen es ausschließlich im Interesse des Kindes verwenden. Bei Großeltern oder anderen Verwandten kommt es darauf an, ob und wie das Konto oder Sparguthaben übergeben wurde.

Wer für ein Kind spart, sollte sich daher früh überlegen, was das Ziel der Anlage ist. Klare Verhältnisse schützen nicht nur das Kind, sondern auch die Schenkenden – und sorgen dafür, dass das Geld wirklich dort ankommt, wo es hingehört.

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Sie ist Gründerin von beatvest. Als sie vor einigen Jahren zu Investieren begonnen hatte, fiel ihr persönlich das Problem der Finanzmärkte auf. Das Wissen ist wild verteilt und überwältigend. Man macht sich bei der Auswahl der richtigen Investmentprodukte sorgen und braucht lange bis man Selbstbewusstsein aufgebaut hat. Doch so muss es nicht sein.

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