Die Mütterrente soll Eltern – vor allem Müttern – im Ruhestand für die Erziehung von Kindern finanziell besserstellen.
Doch viele fragen sich: Kommt die Zahlung automatisch oder muss ich sie beantragen?
In diesem Beitrag klären wir, wann die Mütterrente automatisch gezahlt wird, wann ein Antrag nötig ist und was du dabei beachten musst.
Wird die Mütterrente automatisch gezahlt?
Die Mütterrente ist eine zusätzliche Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Ihr Ziel ist es, die Erziehungsleistung stärker anzuerkennen, insbesondere für Mütter, die während der Kindererziehungszeit häufig keine eigenen Rentenansprüche durch Erwerbstätigkeit aufbauen konnten. Die große Frage: Muss man die Mütterrente selbst beantragen oder kommt sie automatisch? Die Antwort hängt davon ab, ob bereits eine Rente bezogen wird oder nicht – und ob besondere familiäre Konstellationen vorliegen.
Automatische Auszahlung der Mütterrente für Bestandsrentner
Wenn du bereits eine Rente bekommst, musst du keinen Antrag auf Mütterrente stellen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen der Mütterrente II (seit Januar 2019) automatisch alle laufenden Renten überprüft und angepasst. Rund 9,7 Millionen Mütter und Väter, deren Rente vor Januar 2019 begonnen hat, erhielten die zusätzlichen Entgeltpunkte automatisch, in den meisten Fällen spätestens bis Mitte 2019. Diese automatische Berücksichtigung gilt nicht nur für Altersrenten, sondern auch für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, sofern Kindererziehungszeiten relevant sind.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein zusätzlicher Antrag nicht notwendig ist. Selbst wenn du glaubst, etwas sei nicht berücksichtigt worden, solltest du zunächst die reguläre Rentenanpassung abwarten oder eine Kontenklärung anstoßen – aber keinen „vorsorglichen Antrag“ auf Mütterrente stellen.
Diese führen laut Rentenversicherung nur zu unnötiger Bürokratie und verzögern andere Verfahren.
Antrag notwendig bei noch nicht laufender Rente
Wenn du noch keine Rente beziehst, musst du die Mütterrente im Rahmen deines Rentenantrags geltend machen.
Du musst beim Antrag auf Regelaltersrente oder sonstige Rentenarten die Kindererziehungszeiten korrekt angeben. Dafür ist das Formular V800 erforderlich („Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“). Dieses Formular kannst du direkt auf der Website der Deutschen Rentenversicherung herunterladen und entweder online ausfüllen oder per Post einsenden.
Wichtig: Du kannst den Antrag auf Mütterrente bzw. auf die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten jederzeit stellen – auch vor dem offiziellen Rentenbeginn. Empfehlenswert ist, dies rechtzeitig vor Renteneintritt zu tun, damit alle Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden und du keine rückwirkenden Kürzungen oder Verzögerungen hinnehmen musst.
Sonderfälle, in denen ein Antrag erforderlich ist
Auch wenn du bereits eine Rente beziehst, gibt es Fälle, in denen du aktiv werden musst:
- Väter: Die Mütterrente wird grundsätzlich automatisch der Mutter des Kindes zugeordnet. Väter erhalten sie nicht automatisch. Will ein Vater die Erziehungszeit angerechnet bekommen, muss er eine schriftliche gemeinsame Erklärung mit der Mutter abgeben, dass er das Kind überwiegend erzogen hat. Nur dann kann die Mütterrente dem Vater zugeordnet werden. Wichtig: Diese Erklärung gilt nur für zukünftige Rentenzahlungen und maximal zwei Monate rückwirkend. Deshalb sollten Väter den Antrag möglichst früh stellen, da sonst ein Teil der Leistung verfällt.
- Adoptiv- und Pflegeeltern: Auch bei Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern wird die Mütterrente nicht automatisch gezahlt. In diesen Fällen ist ein formloser Antrag erforderlich. Zusätzlich zum Formular V800 muss das Formular V0805 („Zusatzfragebogen zur Kindererziehung“) ausgefüllt und eingereicht werden. Nur so kann die Rentenversicherung feststellen, ob und in welchem Umfang die Erziehungsleistung tatsächlich erbracht wurde.
Wer hat Anspruch auf Mütterrente?
Grundsätzlich gilt: Die Mütterrente wird nur dann gezahlt, wenn du in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bist und Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder geltend gemacht werden können. Zusätzlich musst du mindestens fünf Jahre Versicherungszeit (Wartezeit) vorweisen. Diese kann allerdings auch allein durch Kindererziehungszeiten erfüllt werden, wenn du z. B. zwei Kinder erzogen hast.
Höhe: Wie hoch ist die Mütterrente?
Seit der Einführung der Mütterrente II werden für vor 1992 geborene Kinder 2,5 Jahre Kindererziehungszeit auf das Rentenkonto angerechnet.
Das entspricht 2,5 Entgeltpunkten pro Kind.
Zum Vergleich: Für seit 1992 geborene Kinder bleiben es wie bisher 3 Jahre und 3 Entgeltpunkte.
Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell (Stand Juni 2024) 39,32 Euro monatlich. Das bedeutet:
- Für ein Kind vor 1992: 2,5 × 39,32 € = 98,30 Euro pro Monat zusätzlich zur Rente
- Für zwei Kinder: 196,60 Euro zusätzlich
Diese Beträge werden lebenslang gezahlt und wirken sich auch auf Witwenrenten oder andere abgeleitete Ansprüche aus.
Die Mütterrente wird ab Juli 2025 durch eine Rentenanpassung leicht erhöht – der Rentenpunkt steigt auf 40,79 Euro. Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern erhalten künftig bis zu 101,98 Euro pro Kind. Mit der geplanten Mütterrente III soll dieser Betrag auf 122,37 Euro steigen, um alle Eltern gleichzustellen.
Die Mütterrente wird automatisch gezahlt, wenn du bereits eine Rente bekommst und die Voraussetzungen erfüllt sind. Du musst keinen separaten Antrag stellen – im Gegenteil: Vorsorgliche Anträge sind nicht nötig und verursachen unnötige Arbeit.
Nur wer noch keine Rente bezieht oder wer nicht die Mutter des Kindes ist (z. B. Väter, Pflege- oder Adoptiveltern), muss die Mütterrente aktiv mit dem Rentenantrag beantragen. Entscheidend ist, dass alle Kindererziehungszeiten korrekt angegeben und nachgewiesen werden. Nur dann wird die Mütterrente vollständig und dauerhaft berücksichtigt.